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§ 22d BWG

Fassungen
31.12.2011 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 145/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22d31.12.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 145/2011 · aufgehoben
§ 22d31.12.201030.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 72/2010
§ 22d01.01.200730.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 141/2006
§ 22d23.07.200031.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 33/2000
§ 22d01.01.199922.07.2000 § → § BGBl. I Nr. 126/1998
§ 22d01.01.199831.12.1998 BGBl. Nr. 753/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 d

Inkrafttretensdatum

31.12.2011BGBl. I Nr. 145/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 2, Ziffer 82, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

Text

Behandlung von Verbriefungspositionen beim Originator und Sponsor

Paragraph 22 d,

  1. Absatz eins,Ein Kreditinstitut als Originator hat vorbehaltlich Absatz 10, Forderungen, die im Rahmen einer traditionellen Verbriefung effektiv übertragen wurden, bei der Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, oder Paragraph 22 b, Absatz eins, oder der erwarteten Verlustbeträge gemäß Paragraph 22 b, Absatz 4, Ziffer 5, unberücksichtigt zu lassen.
  2. Absatz 2,Ein Kreditinstitut als Originator hat vorbehaltlich Absatz 10, für das Kreditrisiko aus Forderungen, welches im Rahmen einer synthetischen Verbriefung effektiv übertragen wurde, gewichtete Forderungsbeträge gemäß den durch die Verordnung der FMA festgelegten Kriterien zu berechnen.
  3. Absatz 3,Ein Kreditinstitut als Originator hat eine Forderung, deren Kreditrisiko nicht effektiv übertragen wurde, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, oder Paragraph 22 b, Absatz eins, so zu berücksichtigen, als wäre sie oder ihr Kreditrisiko nicht verbrieft worden.
  4. Absatz 4,Ein Kreditinstitut als Originator oder als Sponsor hat für Verbriefungspositionen, die es selber hält, gewichtete Forderungsbeträge zu ermitteln; dabei ist dem Forderungswert jeder Verbriefungsposition ein Gewicht zuzuordnen, welches sich nach deren Kreditqualität richtet.
  5. Absatz 5,Die FMA hat zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos mit Verordnung zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      die Anforderungen einer effektiven Übertragung von Forderungen gemäß Absatz eins,;
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen einer effektiven Übertragung des Kreditrisikos von Forderungen gemäß Absatz 2,;
    3. Ziffer 3
      die Kriterien für die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrags von Verbriefungspositionen gemäß Absatz 2,;
    4. Ziffer 4
      die Kriterien für die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrags von Verbriefungspositionen gemäß Absatz 4,;
    5. Ziffer 5
      die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings anerkannter Rating-Agenturen zur Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen.
    Die Anforderungen gemäß Ziffer eins bis 5 haben dem Anhang römisch neun, Teil 2, Nummern 1 bis 7, Teil 3, Nummern 1 bis 7, Teil 4 und Anhang römisch sechs, Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in diesen Anhängen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
  6. Absatz 6,Ein Kreditinstitut als Originator oder Sponsor, das bezüglich einer Verbriefung die gewichteten Forderungsbeträge gemäß Absatz eins bis 4 berechnet oder Instrumente aus seinem Handelsbuch an eine Verbriefungsspezialgesellschaft veräußert hat, so dass es für die besonderen Risiken dieser Instrumente kein Eigenkapital mehr halten muss, darf keine außervertragliche Unterstützung gewähren, um dadurch die potentiellen oder tatsächlichen Verluste der Investoren abzuschwächen.
  7. Absatz 7,Als außervertragliche Unterstützung gilt jede Maßnahme, zu der ein gruppenangehöriges Kreditinstitut auf Basis der Vereinbarungen, die der Verbriefung zugrunde liegen, nicht verpflichtet ist und die
    1. Ziffer eins
      die potenziellen oder tatsächlichen Verluste der Investoren abschwächt oder
    2. Ziffer 2
      die beim gruppenangehörigen Kreditinstitut zu einer Erhöhung des Risikos oder Übernahme von Verlusten aus den Forderungen des verbrieften Portfolios führt und die das gruppenangehörige Kreditinstitut nicht zu marktkonformen Konditionen vornimmt.
  8. Absatz 8,Werden von einem Kreditinstitut als Originator oder Sponsor außervertragliche Unterstützungen gemäß Absatz 7, gewährt, hat die FMA mit Bescheid dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe jedenfalls zusätzliche Eigenmittel in einer Höhe vorzuschreiben, die für die Forderung zu halten wären, wenn keine Verbriefung durchgeführt worden wäre.
  9. Absatz 9,Ein Kreditinstitut, das entgegen Absatz 6, eine außervertragliche Unterstützung gewährt, hat die Gewährung der außervertraglichen Unterstützung sowie die sich daraus für das Mindesteigenmittelerfordernis ergebenden Konsequenzen auf seiner Homepage zu veröffentlichen.
  10. Absatz 10,Kreditinstitute, die als Originator oder Sponsor handeln, haben
    1. Ziffer eins
      bei Forderungen, die verbrieft werden sollen, dieselben Verfahren zur Berücksichtigung des Kreditrisikos gemäß Paragraph 39, Absatz 2, anzuwenden wie bei Forderungen, die sie selbst halten wollen; zu diesem Zweck sind auch die Verfahren für die Genehmigung und gegebenenfalls Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      dieselben Analysestandards auch auf Beteiligungen oder Übernahmen von Verbriefungsemissionen anzuwenden, die von Dritten erworben werden, unabhängig davon, ob diese Beteiligungen oder Übernahmen in ihrem Handelsbuch oder außerhalb ihres Handelsbuchs gehalten werden sollen.
    Sind die Anforderungen gemäß Ziffer eins und 2 nicht erfüllt, darf das Kreditinstitut als Originator nicht gemäß Paragraph 22 d, Absatz eins und 2 vorgehen und hat die verbrieften Forderungen bei der Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge oder erwarteten Verlustbeträge zu berücksichtigen.
  11. Absatz 11,Kreditinstitute, die als Originator oder Sponsor handeln, haben den Investoren die Höhe ihres gemäß Paragraph 22 f, Absatz 3, an der Verbriefung zurückbehaltenen materiellen Nettoanteils (Net Economic Interest) offen zu legen. Die Kreditinstitute haben sicherzustellen, dass Investoren ungehinderten Zugang haben zu
    1. Ziffer eins
      allen wesentlichen einschlägigen Daten über Bonität und Entwicklung der einzelnen zugrunde liegenden Forderungen sowie über die Cashflows und Sicherheiten einer Verbriefungsposition und
    2. Ziffer 2
      Informationen, die notwendig sind, um umfassende und fundierte Stresstests in Bezug auf die Cashflows und Besicherungswerte, die hinter den zugrunde liegenden Forderungen stehen, durchführen zu können.

Die wesentlichen einschlägigen Daten gemäß Ziffer eins, sind vom Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Verbriefung oder, wenn die Art der Verbriefung dies erfordert, zu einem späteren Zeitpunkt zu bestimmen.

Anmerkung

1. Vgl. § 103n.
2. EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 72/2010; Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011

Schlagworte

Kaufposition

Im RIS seit

19.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40134892