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§ 71 BWG

Fassungen
01.01.1999 bis 20.04.2000 — BGBl. I Nr. 126/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 71 heute20.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 112/2024
§ 7103.01.201819.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 149/2017
§ 7102.08.201402.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 59/2014
§ 7101.01.201401.08.2014 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
§ 7101.04.200231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 7121.04.200031.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 33/2000
§ 7101.01.199920.04.2000 § → § BGBl. I Nr. 126/1998
§ 7123.08.199631.12.1998 § → § BGBl. Nr. 445/1996
§ 7101.01.199422.08.1996 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 126/1998

Außerkrafttretensdatum

20.04.2000danach: BGBl. I Nr. 33/2000

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Prüfungen gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind dem betroffenen Kreditinstitut eine Woche vor Beginn der Prüfung, oder, wenn sonst der Zweck der Prüfung vereitelt werden könnte, mit Beginn der Prüfungshandlungen mitzuteilen. Bei Prüfungen von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten ist spätestens gleichzeitig die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates von der beabsichtigten Prüfung zu verständigen. Die Prüfungsorgane sind mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Kreditinstitute haben den Prüfungsorganen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen Einsicht in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen. Sie haben den Prüfungsorganen innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit jederzeit Zutritt zu den Geschäfts- und Arbeitsräumen zu gewähren.
  3. Absatz 3,Die Prüfungsorgane können die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte und Geschäftsunterlagen von
    1. Ziffer eins
      den Geschäftsleitern,
    2. Ziffer 2
      Mitarbeitern, die von den Geschäftsleitern namhaft gemacht wurden, und
    3. Ziffer 3
      von jeder im Unternehmen beschäftigten Person, sofern die zu prüfenden Umstände in den dieser übertragenen Aufgabenbereich fallen,
    4. Ziffer 4
      sowie von den Bankprüfern
    verlangen.
  4. Absatz 4,Zur Durchführung der Prüfung sind den Prüfungsorganen vom Kreditinstitut geeignete Räumlichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind vom Kreditinstitut auf dessen Kosten innerhalb einer angemessenen Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.
  5. Absatz 5,Die Prüfungsorgane haben bei Prüfungen gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
  6. Absatz 6,Die in der Prüfung getroffenen Feststellungen sind schriftlich festzuhalten. Dem Kreditinstitut ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  7. Absatz 7,Prüfungen von Zweigstellen und Repräsentanzen (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3,) außerhalb von Mitgliedstaaten dürfen nur mit Zustimmung des betroffenen Staates vorgenommen werden.

Schlagworte

Geschäftszeit, Geschäftsraum, Geschäftsunterlage

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12056775

alte Dokumentnummer

N3199812922U