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§ 71 BWG

Fassungen
01.01.2014 bis 01.08.2014 — BGBl. I Nr. 184/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 71 heute20.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 112/2024
§ 7103.01.201819.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 149/2017
§ 7102.08.201402.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 59/2014
§ 7101.01.201401.08.2014 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
§ 7101.04.200231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 7121.04.200031.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 33/2000
§ 7101.01.199920.04.2000 § → § BGBl. I Nr. 126/1998
§ 7123.08.199631.12.1998 § → § BGBl. Nr. 445/1996
§ 7101.01.199422.08.1996 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 184/2013

Außerkrafttretensdatum

01.08.2014danach: BGBl. I Nr. 59/2014

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Vor-Ort-Prüfungen

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Prüfungen gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind dem betroffenen Kreditinstitut mit Beginn der Prüfungshandlungen mitzuteilen. Ist eine Vereitelung des Prüfungszwecks durch eine Vorankündigung nicht anzunehmen und ist die Vorankündigung zur leichteren und rascheren Prüfungsdurchführung auf Grund organisatorischer Vorbereitungen des Kreditinstituts zweckmäßig, so kann die Prüfung vor Beginn angekündigt werden. Bei Prüfungen von Zweigstellen und Repräsentanzen sowie Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe außerhalb Österreichs ist spätestens gleichzeitig die zuständige Behörde des Aufnahmestaates von der beabsichtigten Prüfung zu verständigen, sofern nicht bereits eine Einzelzustimmung gemäß Absatz 7, erteilt wurde. Die Prüfungsorgane sind mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Kreditinstitute haben den Prüfungsorganen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen Einsicht in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen. Sie haben den Prüfungsorganen innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit jederzeit Zutritt zu den Geschäfts- und Arbeitsräumen zu gewähren. Auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der Prüfungsorgane und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist Paragraph 60, Absatz 3, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Prüfungsorgane können die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte und Geschäftsunterlagen von
    1. Ziffer eins
      den Geschäftsleitern,
    2. Ziffer 2
      Mitarbeitern, die von den Geschäftsleitern namhaft gemacht wurden, und
    3. Ziffer 3
      von jeder im Unternehmen beschäftigten Person, sofern die zu prüfenden Umstände in den dieser übertragenen Aufgabenbereich fallen,
    4. Ziffer 4
      sowie von den Bankprüfern
    verlangen.
  4. Absatz 4,Zur Durchführung der Prüfung sind den Prüfungsorganen vom Kreditinstitut geeignete Räumlichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind vom Kreditinstitut auf dessen Kosten innerhalb einer angemessenen Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.
  5. Absatz 5,Die Prüfungsorgane haben bei Prüfungen gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
  6. Absatz 6,Die in der Prüfung getroffenen Feststellungen sind schriftlich festzuhalten. Dem Kreditinstitut ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  7. Absatz 7,Prüfungen von Zweigstellen, Repräsentanzen und Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe außerhalb von Mitgliedstaaten (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3,) dürfen nur mit Zustimmung des betroffenen Staates vorgenommen werden. Bei Prüfungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Drittländern gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 ist die Zustimmung der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlandes ausreichend, wobei diese Zustimmung auch in Form von Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden gemäß Paragraph 77 a, erteilt werden kann.
  8. Absatz 8,Die Bestimmungen der vorstehenden Absatz eins bis 8 für die Durchführung der Prüfung von Kreditinstituten gelten in gleicher Weise für die Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Schlagworte

Geschäftszeit, Geschäftsraum, Geschäftsunterlage, Auskunftsrecht, Vorlagerecht

Im RIS seit

27.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2014

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40156169