Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1104/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 6/1998Bundesgesetzblatt Nr. 1104 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
§ 17. Die Zollkontingente und Zollplafonds sind im Österreichischen Gebrauchszolltarif angeführt. Der von der Kommission bekanntgegebene Stand über die Erschöpfung, Wiederanschreibung, Neueröffnung, rückwirkende Eröffnung, Ersetzung von Kontingenten bzw. über die Nichtanwendung von Zollplafonds ist in der automatisierten Datenbank des Gebrauchszolltarifs (§ 45 Abs. 3 ZollR-DG) enthalten. Sofern dieser Stand nicht durch Verordnung festgelegt wird, ist die automatisierte Datenbank des Gebrauchszolltarifs insoweit verbindlich. Paragraph 17, Die Zollkontingente und Zollplafonds sind im Österreichischen Gebrauchszolltarif angeführt. Der von der Kommission bekanntgegebene Stand über die Erschöpfung, Wiederanschreibung, Neueröffnung, rückwirkende Eröffnung, Ersetzung von Kontingenten bzw. über die Nichtanwendung von Zollplafonds ist in der automatisierten Datenbank des Gebrauchszolltarifs (Paragraph 45, Absatz 3, ZollR-DG) enthalten. Sofern dieser Stand nicht durch Verordnung festgelegt wird, ist die automatisierte Datenbank des Gebrauchszolltarifs insoweit verbindlich.
Dokumentnummer
NOR12056824
Alte Dokumentnummer
N3199813233I