Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
10.01.1998 bis 14.07.1999 — BGBl. I Nr. 9/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 201/2023
§ 520.07.202231.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 108/2022
§ 512.08.201419.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 64/2014
§ 515.07.199911.08.2014 § → § BGBl. I Nr. 106/1999
§ 510.01.199814.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 9/1998
§ 531.12.199609.01.1998 § → § BGBl. Nr. 797/1996
§ 501.06.199630.12.1996 BGBl. Nr. 201/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

10.01.1998BGBl. I Nr. 9/1998

Außerkrafttretensdatum

14.07.1999danach: BGBl. I Nr. 106/1999

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins

ab 1. 1. 1997

Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996,

Text

Erhebung der Abgabe

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Jeder, der abgabepflichtige Vorgänge im Sinne des Paragraph eins, tätigt, hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monat (Fälligkeitstag) die Abgabe für die im Kalendermonat gelieferte oder verbrauchte Menge elektrischer Energie selbst zu berechnen und zu entrichten.

Soweit die tatsächlich gelieferte oder verbrauchte Menge elektrischer Energie nicht bis zum Fälligkeitstag festgestellt wird, ist der Abgabenschuldner verpflichtet, die Abgabe für ein Zwölftel der voraussichtlich in diesem Jahr gelieferten oder verbrauchten Menge elektrischer Energie bis zum Fälligkeitstag selbst zu berechnen und zu entrichten.

  1. Absatz 2,Zum letzten Fälligkeitstag für jedes Kalenderjahr sind Abweichungen von der tatsächlichen Jahresabgabenschuld auszugleichen. Der Abgabenschuldner, der den Gewinn gemäß Paragraph 2, Absatz 5, EStG 1988 oder gemäß Paragraph 7, Absatz 4, KStG 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, kann den Ausgleich am ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag vornehmen.
  2. Absatz 3,Wird die Abgabe nicht oder in offensichtlich unrichtiger Höhe entrichtet, dann hat das Finanzamt die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat die im Absatz eins, genannte Fälligkeit.
  3. Absatz 4,Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahr) zur Abgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Gesamtmenge und die Quartalsmengen der im vergangenen Jahr gelieferten bzw. verbrauchten elektrischen Energie aufzunehmen.
  4. Absatz 5,Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011

Gesetzesnummer

10005027

Dokumentnummer

NOR12056892

Alte Dokumentnummer

N3199850667L