Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
12.08.2014 bis 19.07.2022 — BGBl. I Nr. 64/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 201/2023
§ 520.07.202231.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 108/2022
§ 512.08.201419.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 64/2014
§ 515.07.199911.08.2014 § → § BGBl. I Nr. 106/1999
§ 510.01.199814.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 9/1998
§ 531.12.199609.01.1998 § → § BGBl. Nr. 797/1996
§ 501.06.199630.12.1996 BGBl. Nr. 201/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

12.08.2014BGBl. I Nr. 64/2014

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022danach: BGBl. I Nr. 108/2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Absatz 6, ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2014 anzuwenden;

Absatz 7, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden vergleiche Paragraph 7, Absatz 7,).

Text

Erhebung der Abgabe

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Abgabenschuldner gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie der Netzbetreiber gemäß Paragraph 3, Absatz 2, hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monates (Fälligkeitstag) die Abgabe für die im Kalendermonat gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge elektrischer Energie selbst zu berechnen und zu entrichten. Soweit die tatsächlich gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge elektrischer Energie nicht bis zum Fälligkeitstag festgestellt wird, ist der Abgabenschuldner bzw. der Netzbetreiber (Paragraph 3, Absatz 2,) verpflichtet, die Abgabe für ein Zwölftel der voraussichtlich in diesem Jahr gelieferten oder verbrauchten bzw. weitergeleiteten Menge elektrischer Energie bis zum Fälligkeitstag selbst zu berechnen und zu entrichten.
  2. Absatz 2,Zum letzten Fälligkeitstag für jedes Kalenderjahr sind Abweichungen von der tatsächlichen Jahresabgabenschuld auszugleichen. Abgabenschuldner sowie Netzbetreiber, die den Gewinn gemäß Paragraph 2, Absatz 5, des Einkommensteuergesetzes 1988 oder gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, können den Ausgleich am ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag vornehmen. Der Netzbetreiber kann jene Elektrizitätsabgabe, die er als Haftender abgeführt hat und die ihm trotz Geltendmachung der ihm zumutbaren Schritte nicht ersetzt wurde, bei Ermittlung der Jahresabgabenschuld abziehen.
  3. Absatz 3,Wird die Abgabe nicht oder in offensichtlich unrichtiger Höhe entrichtet, dann hat das Finanzamt die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat die im Absatz eins, genannte Fälligkeit.
  4. Absatz 4,Der Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiber werden nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zur Abgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner bzw. der Netzbetreiber dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Gesamtmenge der im vergangenen Jahr gelieferten oder verbrauchten bzw. weitergeleiteten Menge elektrischer Energie aufzunehmen.
  5. Absatz 5,Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners sowie des Netzbetreibers zuständigen Finanzamt.
  6. Absatz 6,Beträgt die monatliche Steuerschuld nicht mehr als 50 Euro, so ist sie jahresweise nur einmal für das gesamte Jahr zu entrichten.
  7. Absatz 7,Ist die gesamte Steuerschuld eines Jahres nicht höher als 50 Euro, so wird die Abgabe nicht erhoben.

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2022

Gesetzesnummer

10005027

Dokumentnummer

NOR40163389