Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1 ab 1.1.1998 § 28 Abs. 13 lit. b idF BGBl. I Nr. 9/1998Bezugszeitraum: Absatz eins, ab 1.1.1998 Paragraph 28, Absatz 13, Litera b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998,
Text
Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches
Bescheinigung zum Zwecke der Vorlage bei der Zulassungsbehörde
Art. 27.Artikel 27,
(1)Absatz eins,Zur Sicherung des Steueranspruchs in Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge, neuer Luftfahrzeuge und neuer Wasserfahrzeuge (Art. 1 Abs. 8) gilt folgendes:Zur Sicherung des Steueranspruchs in Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge, neuer Luftfahrzeuge und neuer Wasserfahrzeuge (Artikel eins, Absatz 8,) gilt folgendes:
Im Falle der Anschaffung von Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 8 aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet hat das Finanzamt zu bescheinigen, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerlichen Gründen keine Bedenken bestehen. Diese Bescheinigung ist nur zu erteilen, wenn die in Z 2, 3 beziehungsweise 4 vorgeschriebenen Angaben gemacht werden. Bei Erwerben im Sinne des Art. 1 Abs. 7 ist die Bescheinigung überdies nur dann zu erteilen, wenn der Nachweis über die Entrichtung der gemäß Art. 19 Abs. 2 Z 2 geschuldeten Steuer erbracht wird.Im Falle der Anschaffung von Fahrzeugen im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet hat das Finanzamt zu bescheinigen, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerlichen Gründen keine Bedenken bestehen. Diese Bescheinigung ist nur zu erteilen, wenn die in Ziffer 2, 3, beziehungsweise 4 vorgeschriebenen Angaben gemacht werden. Bei Erwerben im Sinne des Artikel eins, Absatz 7, ist die Bescheinigung überdies nur dann zu erteilen, wenn der Nachweis über die Entrichtung der gemäß Artikel 19, Absatz 2, Ziffer 2, geschuldeten Steuer erbracht wird.
Für Zwecke der Bescheinigung betreffend motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 1 sind folgende Angaben zu machen:Für Zwecke der Bescheinigung betreffend motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, Ziffer eins, sind folgende Angaben zu machen:
der Name und die Anschrift des Lieferers,
der Tag der ersten Inbetriebnahme,
der Kilometerstand am Tag der Lieferung,
die Fahrzeugart, der Fahrzeughersteller und der Fahrzeugtyp,
Für Zwecke der Bescheinigung betreffend Wasserfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 2 sind folgende Angaben zu machen:Für Zwecke der Bescheinigung betreffend Wasserfahrzeuge im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, Ziffer 2, sind folgende Angaben zu machen:
der Name und die Anschrift des Lieferers,
der Tag der ersten Inbetriebnahme,
die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,
der Wasserfahrzeughersteller und der Wasserfahrzeugtyp,
Für Zwecke der Bescheinigung betreffend Luftfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 3 sind folgende Angaben zu machen:Für Zwecke der Bescheinigung betreffend Luftfahrzeuge im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, Ziffer 3, sind folgende Angaben zu machen:
der Name und die Anschrift des Lieferers,
der Tag der ersten Inbetriebnahme,
die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,
der Flugzeughersteller und der Flugzeugtyp,
Die Angaben nach den Ziffern 2 bis 4 sind auch dann zu machen, wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des Art. 1 Abs. 8 vorliegen.Die Angaben nach den Ziffern 2 bis 4 sind auch dann zu machen, wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, vorliegen.
Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
(2)Absatz 2,Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen regelmäßigen Austausch von Auskünften mit anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß Unternehmer (§ 2) und Fahrzeuglieferer (Art. 2) der Abgabenbehörde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden müssen. Dabei können insbesondere geregelt werden:Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen regelmäßigen Austausch von Auskünften mit anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß Unternehmer (Paragraph 2,) und Fahrzeuglieferer (Artikel 2,) der Abgabenbehörde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden müssen. Dabei können insbesondere geregelt werden:
die Art und Weise der Meldung;
die Zuständigkeit der Abgabenbehörden;
der Abgabezeitpunkt der Meldung;
die Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht.
Vorlage von Urkunden
(3)Absatz 3,Für Erhebungen zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nach der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABl. EG 1992 Nr. L 24 5. 1) gilt die Bundesabgabenordnung sinngemäß.
Fiskalvertreter
(4)Absatz 4,§ 27 Abs. 7 gilt auch für Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe ausführen.Paragraph 27, Absatz 7, gilt auch für Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe ausführen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 21/1995)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995,)
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2026
Dokumentnummer
NOR12056928
Alte Dokumentnummer
N3199851588L