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Art. 27 UStG 1994

Fassungen
16.06.2010 bis 14.12.2012 — BGBl. I Nr. 34/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 27 heute15.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 112/2012
Art. 2716.06.201014.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 34/2010
Art. 2710.01.199815.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 9/1998
Art. 2706.01.199509.01.1998 § → § BGBl. Nr. 21/1995
Art. 2701.01.199505.01.1995 BGBl. Nr. 663/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

16.06.2010BGBl. I Nr. 34/2010

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012danach: BGBl. I Nr. 112/2012

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches

Bescheinigung zum Zwecke der Vorlage bei der Zulassungsbehörde

Artikel 27,

  1. Absatz eins,Zur Sicherung des Steueranspruchs in Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge, neuer Luftfahrzeuge und neuer Wasserfahrzeuge (Artikel eins, Absatz 8,) gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Im Falle der Anschaffung von Fahrzeugen im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet hat das Finanzamt zu bescheinigen, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerlichen Gründen keine Bedenken bestehen. Diese Bescheinigung ist nur zu erteilen, wenn die in Ziffer 2, 3, beziehungsweise 4 vorgeschriebenen Angaben gemacht werden. Bei Erwerben im Sinne des Artikel eins, Absatz 7, ist die Bescheinigung überdies nur dann zu erteilen, wenn der Nachweis über die Entrichtung der gemäß Artikel 19, Absatz 2, Ziffer 2, geschuldeten Steuer erbracht wird.
    2. Ziffer 2
      Für Zwecke der Bescheinigung betreffend motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, Ziffer eins, sind folgende Angaben zu machen:
      1. Litera a
        der Name und die Anschrift des Lieferers,
      2. Litera b
        der Tag der Lieferung,
      3. Litera c
        das Entgelt (Kaufpreis),
      4. Litera d
        der Tag der ersten Inbetriebnahme,
      5. Litera e
        der Kilometerstand am Tag der Lieferung,
      6. Litera f
        die Fahrzeugart, der Fahrzeughersteller und der Fahrzeugtyp,
      7. Litera g
        der Verwendungszweck.
      Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bescheinigung vor, ist eine bestehende Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank (Paragraph 30 a, Absatz 9 a, Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,) aufzuheben. In diesem Fall entfällt die Ausstellung der Bescheinigung.
    3. Ziffer 3
      Für Zwecke der Bescheinigung betreffend Wasserfahrzeuge im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, Ziffer 2, sind folgende Angaben zu machen:
      1. Litera a
        der Name und die Anschrift des Lieferers,
      2. Litera b
        der Tag der Lieferung,
      3. Litera c
        das Entgelt (Kaufpreis),
      4. Litera d
        der Tag der ersten Inbetriebnahme,
      5. Litera e
        die Fahrzeuglänge,
      6. Litera f
        die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,
      7. Litera g
        der Wasserfahrzeughersteller und der Wasserfahrzeugtyp,
      8. Litera h
        der Verwendungszweck.
    4. Ziffer 4
      Für Zwecke der Bescheinigung betreffend Luftfahrzeuge im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, Ziffer 3, sind folgende Angaben zu machen:
      1. Litera a
        der Name und die Anschrift des Lieferers,
      2. Litera b
        der Tag der Lieferung,
      3. Litera c
        das Entgelt (Kaufpreis),
      4. Litera d
        der Tag der ersten Inbetriebnahme,
      5. Litera e
        die Starthöchstmasse,
      6. Litera f
        die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,
      7. Litera g
        der Flugzeughersteller und der Flugzeugtyp,
      8. Litera h
        der Verwendungszweck.
    Die Angaben nach den Ziffern 2 bis 4 sind auch dann zu machen, wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, vorliegen.

Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge

  1. Absatz 2,Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen regelmäßigen Austausch von Auskünften mit anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß Unternehmer (Paragraph 2,) und Fahrzeuglieferer (Artikel 2,) der Abgabenbehörde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden müssen. Dabei können insbesondere geregelt werden:
    1. Ziffer eins
      die Art und Weise der Meldung;
    2. Ziffer 2
      der Inhalt der Meldung;
    3. Ziffer 3
      die Zuständigkeit der Abgabenbehörden;
    4. Ziffer 4
      der Abgabezeitpunkt der Meldung;
    5. Ziffer 5
      die Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht.

Vorlage von Urkunden

  1. Absatz 3,Für Erhebungen zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nach der Verordnung (EG) Nr. 1798 aus 2003, über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 Amtsblatt Nummer L 264 vom 15.10.2003 Seite 1) gilt die Bundesabgabenordnung sinngemäß.

Fiskalvertreter

  1. Absatz 4,Paragraph 27, Absatz 7, gilt auch für Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe ausführen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995,)

Im RIS seit

30.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR40118943

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/A27/NOR40118943