Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sparkassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/1998Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27bParagraph 27 b
Text
Wirkung der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch
§ 27b. (1) Mit der Eintragung im Firmenbuch besteht die Sparkasse als Privatstiftung weiter; § 92 Abs. 9 BWG ist für die Privatstiftung anzuwenden.Paragraph 27 b, (1) Mit der Eintragung im Firmenbuch besteht die Sparkasse als Privatstiftung weiter; Paragraph 92, Absatz 9, BWG ist für die Privatstiftung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Sparkassenvereine bleiben nach der Umwandlung einer Vereinssparkasse bestehen.
(3)Absatz 3,Die Privatstiftung verbleibt im Sektorverbund nach § 92 Abs. 7Die Privatstiftung verbleibt im Sektorverbund nach Paragraph 92, Absatz 7
BWG.
(4)Absatz 4,Das Gericht (§ 40 PSG) hat den Beschluß über die Eintragung der Privatstiftung dem Bundesminister für Finanzen und dem für die umwandelnde Sparkasse zuständigen Landeshauptmann zuzustellen.Das Gericht (Paragraph 40, PSG) hat den Beschluß über die Eintragung der Privatstiftung dem Bundesminister für Finanzen und dem für die umwandelnde Sparkasse zuständigen Landeshauptmann zuzustellen.
Dokumentnummer
NOR12057128
Alte Dokumentnummer
N3199855928L