Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sparkassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27bParagraph 27 b
Text
Wirkung der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch
§ 27b.Paragraph 27 b,
(1)Absatz eins,Mit der Eintragung im Firmenbuch besteht die Sparkasse als Privatstiftung weiter; § 92 Abs. 9 BWG ist für die Privatstiftung anzuwenden.Mit der Eintragung im Firmenbuch besteht die Sparkasse als Privatstiftung weiter; Paragraph 92, Absatz 9, BWG ist für die Privatstiftung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Sparkassenvereine bleiben nach der Umwandlung einer Vereinssparkasse bestehen.
(3)Absatz 3,Die Privatstiftung verbleibt im Sektorverbund nach § 92 Abs. 7 BWG.Die Privatstiftung verbleibt im Sektorverbund nach Paragraph 92, Absatz 7, BWG.
(4)Absatz 4,Das Gericht (§ 40 PSG) hat den Beschluß über die Eintragung der Privatstiftung der FMA zuzustellen.Das Gericht (Paragraph 40, PSG) hat den Beschluß über die Eintragung der Privatstiftung der FMA zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020
Dokumentnummer
NOR40020786