Rechtstracker.at

§ 27c SpG

Fassungen
ab 01.04.2001 — BGBl. I Nr. 15/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27c heute01.04.2001 § → § BGBl. I Nr. 15/2001
§ 27c01.01.199931.03.2001 BGBl. I Nr. 184/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sparkassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27 c

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. I Nr. 15/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verschmelzung

Paragraph 27 c,

  1. Absatz eins,Privatstiftungen gemäß Paragraph 27 a, können unter Ausschluß der Abwicklung durch Aufnahme verschmolzen werden.
  2. Absatz 2,Ist die übertragende Privatstiftung durch formwechselnde Umwandlung einer gemäß Paragraph 2, gegründeten Sparkasse entstanden, so verjähren Ansprüche der auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2 a, bestehenden Haftung der Gemeinde(n) der übertragenden Privatstiftung in fünf Jahren nach dem Rechtsübergang (Absatz 5,).
  3. Absatz 3,Der Verschmelzungsvertrag ist schriftlich abzufassen.
  4. Absatz 4,Der Beschluß des Vorstandes über die Verschmelzung bedarf bei Bestehen eines Aufsichtsrates dessen Zustimmung, wobei ein gültiger Beschluß nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommt. Die Begünstigten der übertragenden Privatstiftung werden zu Begünstigten der übernehmenden Privatstiftung.
  5. Absatz 5,Der Vorstand jeder Privatstiftung hat die Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes seiner Privatstiftung anzumelden. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Privatstiftung geht das Vermögen der übertragenden Privatstiftung einschließlich der Schulden auf die übernehmende Privatstiftung über und erlischt die übertragende Privatstiftung. Für den Gläubigerschutz ist Paragraph 226, des Aktiengesetzes 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR40016907