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§ 27c SpG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.03.2001 — BGBl. I Nr. 184/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27c heute01.04.2001 § → § BGBl. I Nr. 15/2001
§ 27c01.01.199931.03.2001 BGBl. I Nr. 184/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sparkassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27 c

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 184/1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001danach: BGBl. I Nr. 15/2001

Abkürzung

SpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verschmelzung

Paragraph 27 c, (1) Privatstiftungen gemäß Paragraph 27 a, können unter Ausschluß der Abwicklung durch Aufnahme verschmolzen werden.

  1. Absatz 2,Ist die übernehmende Privatstiftung durch formwechselnde Umwandlung einer gemäß Paragraph 3, gegründeten Sparkasse und die übertragende Privatstiftung durch formwechselnde Umwandlung einer gemäß Paragraph 2, gegründeten Sparkasse entstanden, so verjähren Ansprüche der auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2 a, bestehenden Haftung der Gemeinde(n) in fünf Jahren nach dem Rechtsübergang (Absatz 5,).
  2. Absatz 3,Der Verschmelzungsvertrag ist schriftlich abzufassen.
  3. Absatz 4,Der Beschluß des Vorstandes über die Verschmelzung bedarf bei Bestehen eines Aufsichtsrates dessen Zustimmung, wobei ein gültiger Beschluß nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommt. Die Begünstigten der übertragenden Privatstiftung werden zu Begünstigten der übernehmenden Privatstiftung.
  4. Absatz 5,Der Vorstand jeder Privatstiftung hat die Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes seiner Privatstiftung anzumelden. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Privatstiftung geht das Vermögen der übertragenden Privatstiftung einschließlich der Schulden auf die übernehmende Privatstiftung über und erlischt die übertragende Privatstiftung. Für den Gläubigerschutz ist Paragraph 226, des Aktiengesetzes 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR12057129

Alte Dokumentnummer

N3199855929L