Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sparkassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/1998Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27cParagraph 27 c
Text
Verschmelzung
§ 27c. (1) Privatstiftungen gemäß § 27a können unter Ausschluß der Abwicklung durch Aufnahme verschmolzen werden.Paragraph 27 c, (1) Privatstiftungen gemäß Paragraph 27 a, können unter Ausschluß der Abwicklung durch Aufnahme verschmolzen werden.
(2)Absatz 2,Ist die übernehmende Privatstiftung durch formwechselnde Umwandlung einer gemäß § 3 gegründeten Sparkasse und die übertragende Privatstiftung durch formwechselnde Umwandlung einer gemäß § 2 gegründeten Sparkasse entstanden, so verjähren Ansprüche der auf Grund des § 2 Abs. 2a bestehenden Haftung der Gemeinde(n) in fünf Jahren nach dem Rechtsübergang (Abs. 5).Ist die übernehmende Privatstiftung durch formwechselnde Umwandlung einer gemäß Paragraph 3, gegründeten Sparkasse und die übertragende Privatstiftung durch formwechselnde Umwandlung einer gemäß Paragraph 2, gegründeten Sparkasse entstanden, so verjähren Ansprüche der auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2 a, bestehenden Haftung der Gemeinde(n) in fünf Jahren nach dem Rechtsübergang (Absatz 5,).
(3)Absatz 3,Der Verschmelzungsvertrag ist schriftlich abzufassen.
(4)Absatz 4,Der Beschluß des Vorstandes über die Verschmelzung bedarf bei Bestehen eines Aufsichtsrates dessen Zustimmung, wobei ein gültiger Beschluß nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommt. Die Begünstigten der übertragenden Privatstiftung werden zu Begünstigten der übernehmenden Privatstiftung.
(5)Absatz 5,Der Vorstand jeder Privatstiftung hat die Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes seiner Privatstiftung anzumelden. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Privatstiftung geht das Vermögen der übertragenden Privatstiftung einschließlich der Schulden auf die übernehmende Privatstiftung über und erlischt die übertragende Privatstiftung. Für den Gläubigerschutz ist § 226 des Aktiengesetzes 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.Der Vorstand jeder Privatstiftung hat die Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes seiner Privatstiftung anzumelden. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Privatstiftung geht das Vermögen der übertragenden Privatstiftung einschließlich der Schulden auf die übernehmende Privatstiftung über und erlischt die übertragende Privatstiftung. Für den Gläubigerschutz ist Paragraph 226, des Aktiengesetzes 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12057129
Alte Dokumentnummer
N3199855929L