Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Controllingverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 223/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Durchführung Budgetcontrolling
§ 4. (1) Das Budgetcontrolling hat die Ausgaben und Einnahmen des allgemeinen Haushalts jeweils für den Berichtsmonat im Vergleich zum Vorjahresmonat, für die Monate des laufenden Finanzjahres kumuliert im Vergleich zur Vorjahresperiode und die des gesamten Vorjahres im Vergleich zum Bundesvoranschlag sowie eine voraussichtliche Entwicklung (Prognose) der Ausgaben und Einnahmen für das laufende Finanzjahr darzustellen. Die vergleichsweise Darstellung hat in absoluten und in relativen Zahlen zu erfolgen. Die Ausgaben und Einnahmen sind in Millionen Schilling mit drei Dezimalstellen anzuführen.Paragraph 4, (1) Das Budgetcontrolling hat die Ausgaben und Einnahmen des allgemeinen Haushalts jeweils für den Berichtsmonat im Vergleich zum Vorjahresmonat, für die Monate des laufenden Finanzjahres kumuliert im Vergleich zur Vorjahresperiode und die des gesamten Vorjahres im Vergleich zum Bundesvoranschlag sowie eine voraussichtliche Entwicklung (Prognose) der Ausgaben und Einnahmen für das laufende Finanzjahr darzustellen. Die vergleichsweise Darstellung hat in absoluten und in relativen Zahlen zu erfolgen. Die Ausgaben und Einnahmen sind in Millionen Schilling mit drei Dezimalstellen anzuführen.
(2)Absatz 2,Die Ausgaben sind zu gliedern in
Personalausgaben, und diese in Aktivitätsaufwand und Pensionsaufwand, wobei der Aktivitätsaufwand getrennt nach Bezügen, Nebengebühren und Dienstgeberbeiträgen auszuweisen ist, und in
Sachausgaben, die nach der finanzwirtschaftlichen Gliederung gemäß § 20 des Bundeshaushaltsgesetzes darzustellen sind.Sachausgaben, die nach der finanzwirtschaftlichen Gliederung gemäß Paragraph 20, des Bundeshaushaltsgesetzes darzustellen sind.
(3)Absatz 3,Die Einnahmen sind in zweckgebundene und sonstige zu gliedern.
(4)Absatz 4,Die Ausgaben und Einnahmen des laufenden Finanzjahres sind als Hundertsatz des Bundesvoranschlages darzustellen. Die Ausgaben und Einnahmen des Vorjahres sind als Hundertsatz des gesamten Vorjahreserfolges darzustellen. Die Hundertsätze haben zwei Dezimalstellen aufzuweisen.
Dokumentnummer
NOR12057181
Alte Dokumentnummer
N3199913253Y