Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.2000 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 223/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.07.200728.02.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 16/2009
§ 401.01.200030.06.2007 BGBl. II Nr. 223/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Controllingverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 223/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Durchführung Budgetcontrolling

Paragraph 4, (1) Das Budgetcontrolling hat die Ausgaben und Einnahmen des allgemeinen Haushalts jeweils für den Berichtsmonat im Vergleich zum Vorjahresmonat, für die Monate des laufenden Finanzjahres kumuliert im Vergleich zur Vorjahresperiode und die des gesamten Vorjahres im Vergleich zum Bundesvoranschlag sowie eine voraussichtliche Entwicklung (Prognose) der Ausgaben und Einnahmen für das laufende Finanzjahr darzustellen. Die vergleichsweise Darstellung hat in absoluten und in relativen Zahlen zu erfolgen. Die Ausgaben und Einnahmen sind in Millionen Schilling mit drei Dezimalstellen anzuführen.

  1. Absatz 2,Die Ausgaben sind zu gliedern in
    1. Ziffer eins
      Personalausgaben, und diese in Aktivitätsaufwand und Pensionsaufwand, wobei der Aktivitätsaufwand getrennt nach Bezügen, Nebengebühren und Dienstgeberbeiträgen auszuweisen ist, und in
    2. Ziffer 2
      Sachausgaben, die nach der finanzwirtschaftlichen Gliederung gemäß Paragraph 20, des Bundeshaushaltsgesetzes darzustellen sind.
  2. Absatz 3,Die Einnahmen sind in zweckgebundene und sonstige zu gliedern.
  3. Absatz 4,Die Ausgaben und Einnahmen des laufenden Finanzjahres sind als Hundertsatz des Bundesvoranschlages darzustellen. Die Ausgaben und Einnahmen des Vorjahres sind als Hundertsatz des gesamten Vorjahreserfolges darzustellen. Die Hundertsätze haben zwei Dezimalstellen aufzuweisen.

Gesetzesnummer

10005142

Dokumentnummer

NOR12057181

Alte Dokumentnummer

N3199913253Y