Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.2007 bis 28.02.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.07.200728.02.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 16/2009
§ 401.01.200030.06.2007 BGBl. II Nr. 223/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Controllingverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

28.02.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 16/2009

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Durchführung Budgetcontrolling

Paragraph 4, (1) Das Budgetcontrolling hat die voraussichtliche Entwicklung (Prognose) der Ausgaben und Einnahmen des allgemeinen Haushaltes jeweils für das laufende Finanzjahr darzustellen und diese den veranschlagten Ausgaben und Einnahmen gegenüberzustellen. Der Differenzbetrag zwischen veranschlagten Beträgen und Prognose (Abweichungsbetrag) ist betragsmäßig darzustellen. Die Ausgaben und Einnahmen sind in Millionen Euro mit mindestens einer Dezimalstelle anzuführen.

  1. Absatz 2,Die Ausgaben sind zu gliedern in
    1. Ziffer eins
      Personalausgaben (UT 0) und in
    2. Ziffer 2
      Sachausgaben, wobei diese getrennt nach gesetzlichen Verpflichtungen und Ermessensausgaben darzustellen sind.
  2. Absatz 3,Zweckgebundene und sonstige Einnahmen können grundsätzlich zusammengefasst werden. Ergeben sich Änderungen sind die Einnahmen in zweckgebundene und sonstige zu gliedern. Ergeben sich Änderungen bei den zweckgebundenen Einnahmen, sind die korrespondierenden Ausgaben gesondert darzustellen.
  3. Absatz 4,Allfällige Abweichungen bei den Personalausgaben, Gesetzlichen Verpflichtungen, Ermessensausgaben und Einnahmen gegenüber dem jeweils gültigen Bundesvoranschlag sind entsprechend der in der Anlage 2 enthaltenen Übersicht betragsmäßig darzustellen und zu erläutern.
  4. Absatz 5,Weiters ist entsprechend der Anlage 2 darzustellen, ob und in welcher Höhe die Abweichungen zum Bundesvoranschlag durch Umschichtungen zwischen einzelnen Budgetkapiteln, aus Pauschalvorsorgen oder durch Rücklagenentnahmen bedeckt oder inwieweit Minderausgaben oder Mehreinnahmen für Rücklagenzuführungen verwendet werden.
  5. Absatz 6,Falls sich die Höhe von erwarteten Abweichungen nur ungenügend genau einschätzen lässt, ist in der Tabelle laut Anlage 2 neben dem geschätzten Abweichungsbetrag eine Bandbreite (Minimal- und Maximalbetrag) anzugeben, in dem die erwartete Abweichung wahrscheinlich liegen wird.
  6. Absatz 7,Alle weiteren bekannten, in der Tabelle laut Anlage 2 wegen geringer Eintrittswahrscheinlichkeit nicht erfassten Abweichungen sind als Risiken oder als Chancen zu melden und deren geschätzte Eintrittswahrscheinlichkeit und betragliche Höhe dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben. Für die elektronische Erfassung von Risiken und Chancen werden vom Bundesminister für Finanzen die entsprechenden elektronischen Vorlagen bereitgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009

Gesetzesnummer

10005142

Dokumentnummer

NOR40088483