Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Controllingverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 223/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Spezifische Controllingkonzepte
§ 10. (1) Jedes haushaltsleitende Organ hat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung für seinen Wirkungsbereich ein Konzept für das Budget- und Personalcontrolling zu erstellen und die Umsetzung anzuordnen.Paragraph 10, (1) Jedes haushaltsleitende Organ hat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung für seinen Wirkungsbereich ein Konzept für das Budget- und Personalcontrolling zu erstellen und die Umsetzung anzuordnen.
(2)Absatz 2,Die Anordnung über das ressortspezifische Budget- und Personalcontrolling hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:
für welche Dienststellen oder Organisationseinheiten das Budget- und Personalcontrolling innerhalb des Wirkungsbereiches eines anweisenden Organs durchzuführen ist,
wer für die Durchführung des Budget- und Personalcontrolling verantwortlich ist,
an wen und zu welchen Terminen zu berichten ist,
was über die Berichtsinhalte gemäß § 8 hinaus zu berichten ist undwas über die Berichtsinhalte gemäß Paragraph 8, hinaus zu berichten ist und
welche Kennzahlen zu ermitteln und zu berichten sind.
(3)Absatz 3,Nach wesentlichen, die Struktur- und die Zuständigkeitsbereiche der Bundesministerien betreffenden Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung BGBl. I Nr. 113/1997 oder wesentlichen Reorganisationsänderungen des haushaltsleitenden Organs sind innerhalb von sechs Monaten Anpassungen der spezifischen Controllingkonzepte vorzunehmen.Nach wesentlichen, die Struktur- und die Zuständigkeitsbereiche der Bundesministerien betreffenden Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997, oder wesentlichen Reorganisationsänderungen des haushaltsleitenden Organs sind innerhalb von sechs Monaten Anpassungen der spezifischen Controllingkonzepte vorzunehmen.
Schlagworte
Budgetcontrolling, Strukturbereich, BGBl. Nr. 76/1986
Dokumentnummer
NOR12057187
Alte Dokumentnummer
N3199913259Y