Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Controllingverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 223/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 16/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Spezifische Controllingkonzepte
§ 10. (1) Jedes haushaltsleitende Organ hat für seinen Wirkungsbereich ein Konzept für das Budget- und Personalcontrolling zu erstellen und die Umsetzung anzuordnen.Paragraph 10, (1) Jedes haushaltsleitende Organ hat für seinen Wirkungsbereich ein Konzept für das Budget- und Personalcontrolling zu erstellen und die Umsetzung anzuordnen.
(2)Absatz 2,Die Anordnung über das ressortspezifische Budget- und Personalcontrolling hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:
für welche Dienststellen oder Organisationseinheiten das Budget- und Personalcontrolling innerhalb des Wirkungsbereiches eines anweisenden Organs durchzuführen ist,
wer für die Durchführung des Budget- und Personalcontrolling verantwortlich ist,
an wen und zu welchen Terminen zu berichten ist,
was über die Berichtsinhalte gemäß § 8 hinaus zu berichten ist undwas über die Berichtsinhalte gemäß Paragraph 8, hinaus zu berichten ist und
welche Kennzahlen zu ermitteln und zu berichten sind.
(3)Absatz 3,Nach wesentlichen, die Struktur- und die Zuständigkeitsbereiche der Bundesministerien betreffenden Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung oder wesentlichen Organisationsänderungen des haushaltsleitenden Organs sind innerhalb von 3 Monaten Anpassungen der spezifischen Controllingkonzepte vorzunehmen.Nach wesentlichen, die Struktur- und die Zuständigkeitsbereiche der Bundesministerien betreffenden Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung oder wesentlichen Organisationsänderungen des haushaltsleitenden Organs sind innerhalb von 3 Monaten Anpassungen der spezifischen Controllingkonzepte vorzunehmen.
Schlagworte
Budgetcontrolling, Strukturbereich, BGBl. Nr. 76/1986
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
NOR40088485