Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
15.07.1999 bis 30.11.2001 — BGBl. II Nr. 227/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 229.06.200731.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 149/2007 · aufgehoben
§ 201.12.200128.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 416/2001
§ 215.07.199930.11.2001 BGBl. II Nr. 227/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaststättenpauschalierungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.07.1999BGBl. II Nr. 227/1999

Außerkrafttretensdatum

30.11.2001danach: BGBl. II Nr. 416/2001

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht, 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden vergleiche Paragraph 6,).

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. März 2012, römisch fünf 113/11-14, der Bundesministerin für Finanzen zugestellt am 20. April 2012, zu Recht erkannt:

"In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes (Gaststättenpauschalierungs-Verordnung) wird als gesetzwidrig aufgehoben:

- Paragraph 2, in der Stammfassung BGBI. römisch zwei Nr. 227/1999" vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2012,).

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für die Ermittlung des Gewinnes und des Abzugs von Vorsteuern bei Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes gelten die folgenden Bestimmungen. Voraussetzung ist, daß
    1. Ziffer eins
      keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen, und
    2. Ziffer 2
      die Umsätze (Paragraph 125, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung) des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 3,5 Millionen Schilling betragen.
  2. Absatz 2,Betriebe des Gaststättengewerbes im Sinne der folgenden Bestimmungen liegen nur vor, wenn in geschlossenen Räumlichkeiten Speisen und Getränke zur dortigen Konsumation angeboten werden und Umsätze überwiegend aus derartigen Konsumationen erzielt werden. Zu den Betrieben des Gaststättengewerbes gehören keinesfalls Würstelstände, Maroni- und Kartoffelbratereien, Eisgeschäfte, Konditoreien, Fleischhauer, Bäcker, Milchgeschäfte und Molkereien, Spirituosenhandlungen und vergleichbare Betriebe.

Schlagworte

Gaststättengewerbe, Maronibraterei

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012

Gesetzesnummer

10005145

Dokumentnummer

NOR12057196

Alte Dokumentnummer

N3199913276Y