Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Euro-Währungsangabengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 24. (1) Wer im Falle eines gemäß § 20 Abs. 5 volkswirtschaftlich gerechtfertigt bestimmten Preises für ein davon betroffenes Sachgut oder eine davon betroffene Leistung einen höheren Preis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 200 000 S zu bestrafen.Paragraph 24, (1) Wer im Falle eines gemäß Paragraph 20, Absatz 5, volkswirtschaftlich gerechtfertigt bestimmten Preises für ein davon betroffenes Sachgut oder eine davon betroffene Leistung einen höheren Preis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 200 000 S zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Der unzulässige Mehrbetrag ist ganz oder teilweise für verfallen zu erklären.
Dokumentnummer
NOR12057278
Alte Dokumentnummer
N3199913534O