Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Euro-Währungsangabengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 24. (1) Wer im Falle eines gemäß § 20 Abs. 5 volkswirtschaftlich gerechtfertigt bestimmten Preises für ein davon betroffenes Sachgut oder eine davon betroffene Leistung einen höheren Preis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 €, im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 14 530 € zu bestrafen.Paragraph 24, (1) Wer im Falle eines gemäß Paragraph 20, Absatz 5, volkswirtschaftlich gerechtfertigt bestimmten Preises für ein davon betroffenes Sachgut oder eine davon betroffene Leistung einen höheren Preis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 €, im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 14 530 € zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Der unzulässige Mehrbetrag ist ganz oder teilweise für verfallen zu erklären.
Dokumentnummer
NOR40023944