Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
IVF-Fonds-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 180/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Mittel des Fonds
§ 3. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch ÜberweisungenParagraph 3, (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch Überweisungen
aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
der Krankenversicherungsträger.
(2)Absatz 2,Der Fonds hat ausgeglichen zu gebaren. Die Mittel zur Kostentragung nach § 2 Abs. 2 sindDer Fonds hat ausgeglichen zu gebaren. Die Mittel zur Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2, sind
zu 50% aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
zu 50% durch die Krankenversicherungsträger unter Anwendung des Schlüssels nach § 567 Abs. 8 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,zu 50% durch die Krankenversicherungsträger unter Anwendung des Schlüssels nach Paragraph 567, Absatz 8, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
aufzubringen.
(3)Absatz 3,Die Überweisung durch den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und die Krankenversicherungsträger hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung durch den Fonds zu erfolgen. Der Antrag hat den Nachweis über die Angemessenheit allfällig zu leistender Vorschüsse an den Fonds bzw. über die Fälligkeit der mit dem Fonds abgerechneten Beträge zu enthalten.
(4)Absatz 4,Die Mittel des Fonds sind derart anzulegen, daß sie zur Deckung des Aufwandes jederzeit herangezogen werden können.
(5)Absatz 5,Der Fonds ist von allen Abgaben und Gebühren befreit.
Dokumentnummer
NOR12057331
alte Dokumentnummer
N3199914777O