Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
IVF-Fonds-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 180/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Mittel des Fonds
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch Überweisungen
aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
der Krankenversicherungsträger,
der Krankenfürsorgeeinrichtungen,
des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs und
mit deren Einverständnis sonstiger privater Versicherungsunternehmen.
(2)Absatz 2,Die Mittel zur Kostentragung nach § 2 Abs. 2 sindDie Mittel zur Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2, sind
zu 50 % aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
zu 50 % durch
die Krankenversicherungsträger im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
die Krankenfürsorgeeinrichtungen,
den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs oder
mit deren Einverständnis sonstige private Versicherungsunternehmen
aufzubringen. Die Aufteilung der von den Krankenversicherungsträgern, den Krankenfürsorgeeinrichtungen und dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs und sonstigen Versicherungsunternehmen aufzubringenden Mittel hat den jeweiligen Fällen, in denen eine Mitfinanzierung durch den Fonds erfolgt, zu entsprechen.
(3)Absatz 3,Die Überweisung durch den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Krankenversicherungsträger, die Krankenfürsorgeeinrichtungen, den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs und sonstige Versicherungsunternehmen hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung durch den Fonds zu erfolgen. Der Antrag hat den Nachweis über die Angemessenheit der an den Fonds zu überweisenden Beträge und über die Fälligkeit zu enthalten.
(4)Absatz 4,Der Fonds hat ausgeglichen zu gebaren. Seine Mittel sind derart anzulegen, dass sie zur Deckung des Aufwands jederzeit herangezogen werden können.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2019
Dokumentnummer
NOR40051548