Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2000 bis 13.01.2010 — BGBl. I Nr. 180/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 524.02.201531.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 35/2015
§ 514.01.201023.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 3/2010
§ 501.01.200013.01.2010 BGBl. I Nr. 180/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IVF-Fonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 180/1999

Außerkrafttretensdatum

13.01.2010danach: BGBl. I Nr. 3/2010

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Vertragskrankenanstalten; Qualitätssicherung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger schließt für den Fonds mit Trägern von Krankenanstalten, die In-vitro-Fertilisationen durchführen, Verträge ab. Durch diese Verträge wird die Berechtigung zur Durchführung der In-vitro-Fertilisationen unter Kostentragung des Fonds (Paragraph 2, Absatz 2,) begründet. Sie bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung des Fonds.
  2. Absatz 2,Die Verträge nach Absatz eins, haben bundeseinheitlich zu sein und zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Leistungsumfang und Honorierung;
    2. Ziffer 2
      Dokumentation;
    3. Ziffer 3
      Rechte und Pflichten der Vertragspartner;
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen der Qualitätssicherung;
    5. Ziffer 5
      Modalitäten der Rechnungslegung;
    6. Ziffer 6
      Modalitäten der Kündigung.
  3. Absatz 3,Ein Vertrag nach Absatz eins, setzt voraus, daß der Träger der Krankenanstalt eine Zulassung nach Paragraph 5, Absatz 2, des Fortpflanzungsmedizingesetzes besitzt und in Erfüllung der sich aus den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ergebenden Anforderungen insbesondere kontinuierlich spezifische Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführt. Dabei ist im Sinn einer qualitätsgesicherten Durchführung von Maßnahmen nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 des Fortpflanzungsmedizingesetzes insbesondere auf die Relation von erreichten Schwangerschaften pro durchgeführten Zyklen sowie die Zahl von Zyklen zu achten. Überdies ist beim Abschluß von Verträgen auf eine ausreichende Versorgung Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Fachgesellschaften für die Ausarbeitung eines umfassenden Konzeptes für Qualitätssicherung auf dem Gebiet der In-vitro-Fertilisation zu sorgen.
  5. Absatz 5,Bei Wegfall von Voraussetzungen nach Absatz 2, oder nach Absatz 3, ist der Fonds verpflichtet, den Vertrag zu kündigen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2010

Gesetzesnummer

10005158

Dokumentnummer

NOR12057333

alte Dokumentnummer

N3199914779O