Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
14.01.2010 bis 23.02.2015 — BGBl. I Nr. 3/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 524.02.201531.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 35/2015
§ 514.01.201023.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 3/2010
§ 501.01.200013.01.2010 BGBl. I Nr. 180/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IVF-Fonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

14.01.2010BGBl. I Nr. 3/2010

Außerkrafttretensdatum

23.02.2015danach: BGBl. I Nr. 35/2015

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Vertragskrankenanstalten; Qualitätssicherung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger schließt für den Fonds mit Trägern von Krankenanstalten, die In-vitro-Fertilisationen durchführen, Verträge ab. Durch diese Verträge wird die Berechtigung zur Durchführung der In-vitro-Fertilisationen unter Kostentragung des Fonds (Paragraph 2, Absatz 2,) begründet. Sie bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung des Fonds.
  2. Absatz 2,Die Verträge nach Absatz eins, haben bundeseinheitlich zu sein und zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Leistungsumfang und Honorierung;
    2. Ziffer 2
      Dokumentation;
    3. Ziffer 3
      Rechte und Pflichten der Vertragspartner;
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen der Qualitätssicherung;
    5. Ziffer 5
      Modalitäten der Rechnungslegung;
    6. Ziffer 6
      Modalitäten der Kündigung.
  3. Absatz 3,Ein Vertrag nach Absatz eins, setzt voraus, dass der Träger der Krankenanstalt
    1. Ziffer eins
      eine Zulassung nach Paragraph 5, Absatz 2, Fortpflanzungsmedizingesetz besitzt,
    2. Ziffer 2
      entsprechend dem Tätigkeitsumfang eine Meldung als Entnahmeeinrichtung erstattet hat (Paragraph 19, Gewebesicherheitsgesetz – GSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,) und eine Bewilligung gemäß Paragraph 22, GSG besitzt und
    3. Ziffer 3
      in Erfüllung der sich aus den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung ergebenden Anforderungen insbesondere kontinuierlich spezifische Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführt.

Dabei ist im Sinn einer qualitätsgesicherten Durchführung von Maßnahmen nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 des Fortpflanzungsmedizingesetzes insbesondere auf die Relation von erreichten Schwangerschaften pro durchgeführten Zyklen sowie die Zahl von Zyklen zu achten. Überdies ist beim Abschluß von Verträgen auf eine ausreichende Versorgung Bedacht zu nehmen.

  1. Absatz 4,Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Fachgesellschaften für die Ausarbeitung eines umfassenden Konzeptes für Qualitätssicherung auf dem Gebiet der In-vitro-Fertilisation zu sorgen.
  2. Absatz 5,Bei Wegfall von Voraussetzungen nach Absatz 2, oder nach Absatz 3, ist der Fonds verpflichtet, den Vertrag zu kündigen.

Im RIS seit

25.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015

Gesetzesnummer

10005158

Dokumentnummer

NOR40115348