Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 746/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 4.Paragraph 4,
Für die Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß §§ 1, 2 und 3 Abs. 2 und die Beträge gemäß § 9 finden die für selbst zu berechnende Abgaben geltenden Bestimmungen der BAO sinngemäß Anwendung. Die Erhebung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß § 9 obliegt, mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung, dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Die Einhebung und die zwangsweise Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß § 9 obliegt dem Bundesministerium für Finanzen. Für die Ausgleichszahlungen des § 3 Abs. 1 gelten sinngemäß die Verfahrensbestimmungen der §§ 352 ff ASVG. Für die Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß Paragraphen eins, 2 und 3 Absatz 2 und die Beträge gemäß Paragraph 9, finden die für selbst zu berechnende Abgaben geltenden Bestimmungen der BAO sinngemäß Anwendung. Die Erhebung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß Paragraph 9, obliegt, mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung, dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Die Einhebung und die zwangsweise Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß Paragraph 9, obliegt dem Bundesministerium für Finanzen. Für die Ausgleichszahlungen des Paragraph 3, Absatz eins, gelten sinngemäß die Verfahrensbestimmungen der Paragraphen 352, ff ASVG.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2014
Dokumentnummer
NOR12057418
alte Dokumentnummer
N3199957007L