Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Schriftlicher Prüfungsteil
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten zu umfassen.
(2)Absatz 2,Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
Erstellung von Jahresabschlüssen,
handels- und steuerrechtliche Bewertung,
steuerliche Einkommens- und Erfolgs- bzw. Ertragsermittlung,
Verfassung von Abgabenerklärungen und
Umsatzsteuer, Verkehrssteuern und sonstige Gebühren.
(3)Absatz 3,Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Betriebswirtschaftslehre gemäß § 30 Z 4 zu umfassen.Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Betriebswirtschaftslehre gemäß Paragraph 30, Ziffer 4, zu umfassen.
(4)Absatz 4,Die Prüfungsfragen der jeweiligen Klausurarbeit sind so zu stellen, daß diese vom Bewerber in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.
Schlagworte
Einkommensermittlung, Erfolgsermittlung
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2010
Dokumentnummer
NOR12057499
Alte Dokumentnummer
N3199957953L