Rechtstracker.at

§ 29 WTBG

Fassungen
30.01.2010 bis 15.09.2017 — BGBl. I Nr. 10/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2930.01.201015.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 10/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017
§ 2901.07.199929.01.2010 BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

30.01.2010BGBl. I Nr. 10/2010

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 229 e,

Text

Schriftlicher Prüfungsteil

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten zu umfassen.
  2. Absatz 2,Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      betriebswirtschaftliche Steuerlehre,
    2. Ziffer 2
      steuerliche Einkommens- und Erfolgs- bzw. Ertragsermittlung,
    3. Ziffer 3
      Verfassung von Abgabenerklärungen und
    4. Ziffer 4
      Umsatzsteuer, Verkehrssteuern und sonstige Gebühren.
  3. Absatz 3,Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Erstellung von Jahresabschlüssen,
    2. Ziffer 2
      Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich kurzfristige Erfolgsrechnung,
    3. Ziffer 3
      Grundzüge der Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne Kontrolle),
    4. Ziffer 4
      Planungsrechnungen,
    5. Ziffer 5
      Finanzierung und Investition einschließlich Unternehmensbewertung,
    6. Ziffer 6
      Betriebsanalyse und
    7. Ziffer 7
      Organisation der EDV und deren Anwendung für die unter Ziffer eins bis 6 angeführten Bereiche.
  4. Absatz 4,Die Prüfungsfragen der jeweiligen Klausurarbeit sind so zu stellen, daß diese vom Bewerber in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2010

Schlagworte

Einkommensermittlung, Erfolgsermittlung

Im RIS seit

15.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40114318