Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 229e.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 229 e,
Text
Schriftlicher Prüfungsteil
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten zu umfassen.
(2)Absatz 2,Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
betriebswirtschaftliche Steuerlehre,
steuerliche Einkommens- und Erfolgs- bzw. Ertragsermittlung,
Verfassung von Abgabenerklärungen und
Umsatzsteuer, Verkehrssteuern und sonstige Gebühren.
(3)Absatz 3,Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
Erstellung von Jahresabschlüssen,
Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich kurzfristige Erfolgsrechnung,
Grundzüge der Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne Kontrolle),
Finanzierung und Investition einschließlich Unternehmensbewertung,
Organisation der EDV und deren Anwendung für die unter Z 1 bis 6 angeführten Bereiche.Organisation der EDV und deren Anwendung für die unter Ziffer eins bis 6 angeführten Bereiche.
(4)Absatz 4,Die Prüfungsfragen der jeweiligen Klausurarbeit sind so zu stellen, daß diese vom Bewerber in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2010
Schlagworte
Einkommensermittlung, Erfolgsermittlung
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR40114318