Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Hausarbeit - Klausurarbeit
§ 45. (1) Der Vorsitzende eines Prüfungsausschusses hat zur Beurteilung einer Hausarbeit oder einer Klausurarbeit zwei Mitglieder seines Prüfungsausschusses zu bestimmen.Paragraph 45, (1) Der Vorsitzende eines Prüfungsausschusses hat zur Beurteilung einer Hausarbeit oder einer Klausurarbeit zwei Mitglieder seines Prüfungsausschusses zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Diese beiden Mitglieder haben jeweils unabhängig voneinander die Arbeit entweder mit „bestanden'' oder „nicht bestanden'' zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Die Hausarbeit oder die Klausurarbeit gilt dann insgesamt als bestanden, wenn beide Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden'' beurteilt haben. Beurteilen beide Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „nicht bestanden'', so gilt sie insgesamt als nicht bestanden.
(4)Absatz 4,Beurteilt ein Mitglied des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden'' und das andere Mitglied mit „nicht bestanden'', so hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Beurteilung der Arbeit ein anderes Mitglied seines Prüfungsausschusses zu bestimmen. Dieses Mitglied hat unabhängig von den beiden ersten Mitgliedern die Arbeit entweder mit „bestanden'' oder mit „nicht bestanden'' zu beurteilen. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit „nicht bestanden'', so gilt sie insgesamt als nicht bestanden. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit „bestanden'', so gilt sie insgesamt als bestanden.
(5)Absatz 5,Jede Beurteilung einer Hausarbeit oder einer Klausurarbeit ist zu begründen. Den Prüfungskandidaten sind jene Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Hausarbeiten oder Klausurarbeiten beurteilt haben, nicht bekanntzugeben. Den Prüfungskandidaten ist auf Verlangen Einsicht in ihre beurteilten Hausarbeiten oder Klausurarbeiten zu gewähren.
(6)Absatz 6,Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse sind unanfechtbar.
Dokumentnummer
NOR12057515
Alte Dokumentnummer
N3199957969L