Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
3. Hauptstück
Gesellschaften
1. Abschnitt
Wirtschaftstreuhandgesellschaften
Voraussetzungen
§ 65. (1) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die Wirtschaftstreuhandberufe und damit vereinbare Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:Paragraph 65, (1) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die Wirtschaftstreuhandberufe und damit vereinbare Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:
das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß § 66,das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß Paragraph 66,,
ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
eine Firma und ein Sitz gemäß § 67,eine Firma und ein Sitz gemäß Paragraph 67,,
Gesellschafter oder Aktionäre gemäß § 68,Gesellschafter oder Aktionäre gemäß Paragraph 68,,
ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß § 69 undein allfälliger Aufsichtsrat gemäß Paragraph 69, und
eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11.eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 11,
(2)Absatz 2,Weitere Voraussetzung für die Anerkennung zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes
Selbständiger Buchhalter ist
bei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Selbständigen Buchhaltern und Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, und
bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Selbständigen Buchhaltern und Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, und
Steuerberater ist
bei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, und
bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, und
Wirtschaftsprüfer ist
bei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, die den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben, und
bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgeblichen Einfluß von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, die den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben.
(3)Absatz 3,Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat durch Berufsberechtigte zu erfolgen. Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat mehrheitlich durch Berufsberechtigte der entsprechenden Berufsgruppe zu erfolgen, wobei die Vertretung der Gesellschaft durch Berufsberechtigte der entsprechenden Berufsgruppe einzeln oder kollektiv auch ohne Mitwirkung anderer gewährleistet sein muß.
(4)Absatz 4,Sind bei Personengesellschaften nur zwei Gesellschafter vorhanden, so genügt es, wenn einer von diesen ein Berufsberechtigter der entsprechenden Berufsgruppe ist, über eine mehrheitliche Beteiligung verfügt und selbständig vertretungsberechtigt ist.
Dokumentnummer
NOR12057535
Alte Dokumentnummer
N3199957989L