Rechtstracker.at

§ 65 WTBG

Fassungen
01.07.1999 bis 31.08.2005 — BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6530.01.201015.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 10/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017
§ 6501.01.200729.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 161/2006
§ 6501.09.200531.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 84/2005
§ 6501.07.199931.08.2005 BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 58/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005danach: BGBl. I Nr. 84/2005

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

3. Hauptstück

Gesellschaften

1. Abschnitt

Wirtschaftstreuhandgesellschaften

Voraussetzungen

Paragraph 65, (1) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die Wirtschaftstreuhandberufe und damit vereinbare Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:

  1. Ziffer eins
    das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß Paragraph 66,,
  2. Ziffer 2
    ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
  3. Ziffer 3
    eine Firma und ein Sitz gemäß Paragraph 67,,
  4. Ziffer 4
    Gesellschafter oder Aktionäre gemäß Paragraph 68,,
  5. Ziffer 5
    ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß Paragraph 69, und
  6. Ziffer 6
    eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 11,
  1. Absatz 2,Weitere Voraussetzung für die Anerkennung zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes
    1. Ziffer eins
      Selbständiger Buchhalter ist
      1. Litera a
        bei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Selbständigen Buchhaltern und Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, und
      2. Litera b
        bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Selbständigen Buchhaltern und Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, und
    2. Ziffer 2
      Steuerberater ist
      1. Litera a
        bei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, und
      2. Litera b
        bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, und
    3. Ziffer 3
      Wirtschaftsprüfer ist
      1. Litera a
        bei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, die den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben, und
      2. Litera b
        bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgeblichen Einfluß von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, die den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben.
  2. Absatz 3,Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat durch Berufsberechtigte zu erfolgen. Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat mehrheitlich durch Berufsberechtigte der entsprechenden Berufsgruppe zu erfolgen, wobei die Vertretung der Gesellschaft durch Berufsberechtigte der entsprechenden Berufsgruppe einzeln oder kollektiv auch ohne Mitwirkung anderer gewährleistet sein muß.
  3. Absatz 4,Sind bei Personengesellschaften nur zwei Gesellschafter vorhanden, so genügt es, wenn einer von diesen ein Berufsberechtigter der entsprechenden Berufsgruppe ist, über eine mehrheitliche Beteiligung verfügt und selbständig vertretungsberechtigt ist.

Schlagworte

Grundkapital

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057535

Alte Dokumentnummer

N3199957989L