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§ 65 WTBG

Fassungen
01.01.2007 bis 29.01.2010 — BGBl. I Nr. 161/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6530.01.201015.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 10/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017
§ 6501.01.200729.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 161/2006
§ 6501.09.200531.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 84/2005
§ 6501.07.199931.08.2005 BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. I Nr. 161/2006

Außerkrafttretensdatum

29.01.2010danach: BGBl. I Nr. 10/2010

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

3. Hauptstück
Gesellschaften

1. Abschnitt
Wirtschaftstreuhandgesellschaften

Voraussetzungen

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die Wirtschaftstreuhandberufe und damit vereinbare Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß Paragraph 66,,
    2. Ziffer 2
      ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
    3. Ziffer 3
      eine Firma und ein Sitz gemäß Paragraph 67,,
    4. Ziffer 4
      Gesellschafter oder Aktionäre gemäß Paragraph 68,,
    5. Ziffer 5
      ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß Paragraph 69,,
    6. Ziffer 6
      eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 11, und
    7. Ziffer 7
      geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß Paragraph 10,
  2. Absatz 2,Weitere Voraussetzung für die Anerkennung zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,)
    2. Ziffer 2
      Steuerberater ist
      1. Litera a
        bei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, und
      2. Litera b
        bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, und
    3. Ziffer 3
      Wirtschaftsprüfer ist
      1. Litera a
        bei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, die den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben, und
      2. Litera b
        bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgeblichen Einfluß von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, die den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sind, zu erfolgen. Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat mehrheitlich durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppe berechtigt sind, zu erfolgen, wobei die Vertretung der Gesellschaft durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppe berechtigt sind, einzeln oder kollektiv auch ohne Mitwirkung anderer gewährleistet sein muss. Sind nur zwei Geschäftsführer vorhanden, ist es ausreichend, wenn einer von diesen zur selbständigen Ausübung der entsprechenden Berufsbefugnis berechtigt ist. Prokuristen müssen zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sein, können aber zur Vertretung nach außen unabhängig von ihrer Berufsbefugnis und Anzahl bevollmächtigt werden.
  4. Absatz 4,Sind bei Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften nur zwei Gesellschafter vorhanden, so genügt es, wenn einer von diesen ein Berufsberechtigter der entsprechenden Berufsgruppe ist, über eine mehrheitliche Beteiligung verfügt und selbständig vertretungsberechtigt ist.

Schlagworte

Grundkapital

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40084856