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§ 163 WTBG

Fassungen
01.07.1999 bis 31.12.2006 — BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16301.01.201315.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 32/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017
§ 16301.01.200731.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 161/2006
§ 16301.07.199931.12.2006 BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 163

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 58/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006danach: BGBl. I Nr. 161/2006

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

3. Abschnitt

Mitgliedschaft

Ordentliche und außerordentliche Mitglieder

Paragraph 163, (1) Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gehören die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder an.

  1. Absatz 2,Ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle jene, die durch Bestellung oder Anerkennung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind.
  2. Absatz 3,Außerordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle Berufsanwärter.
  3. Absatz 4,Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder freiwillig beizutreten sind berechtigt:
    1. Ziffer eins
      Personen, die als ständig beeidete gerichtliche Sachverständige für das Buch- und Rechnungsfach oder als Inventurkommissare bestellt sind, und
    2. Ziffer 2
      Personen, die gemäß Paragraph 13, des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 127, als Revisoren zugelassen sind.
  4. Absatz 5,Freiwillige Mitglieder gemäß Absatz 4, gehören der Berufsgruppe der Steuerberater an. Sie haben die Rechte und Pflichten von außerordentlichen Mitgliedern. Durch ihren freiwilligen Beitritt zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder erwerben sie nicht das Recht, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben. Freiwillige Mitglieder sind jederzeit berechtigt, ihre Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu kündigen.

Schlagworte

Buchfach, BGBl. I Nr. 127/1997

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057633

Alte Dokumentnummer

N3199958087L