Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 163Paragraph 163
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
3. Abschnitt
Mitgliedschaft
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder
§ 163. (1) Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gehören die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder an.Paragraph 163, (1) Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gehören die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder an.
(2)Absatz 2,Ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle jene, die durch Bestellung oder Anerkennung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind.
(3)Absatz 3,Außerordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle Berufsanwärter.
(4)Absatz 4,Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder freiwillig beizutreten sind berechtigt:
Personen, die als ständig beeidete gerichtliche Sachverständige für das Buch- und Rechnungsfach oder als Inventurkommissare bestellt sind, und
Personen, die gemäß § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127, als Revisoren zugelassen sind.Personen, die gemäß Paragraph 13, des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 127, als Revisoren zugelassen sind.
(5)Absatz 5,Freiwillige Mitglieder gemäß Abs. 4 gehören der Berufsgruppe der Steuerberater an. Sie haben die Rechte und Pflichten von außerordentlichen Mitgliedern. Durch ihren freiwilligen Beitritt zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder erwerben sie nicht das Recht, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben. Freiwillige Mitglieder sind jederzeit berechtigt, ihre Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu kündigen.Freiwillige Mitglieder gemäß Absatz 4, gehören der Berufsgruppe der Steuerberater an. Sie haben die Rechte und Pflichten von außerordentlichen Mitgliedern. Durch ihren freiwilligen Beitritt zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder erwerben sie nicht das Recht, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben. Freiwillige Mitglieder sind jederzeit berechtigt, ihre Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu kündigen.
Schlagworte
Buchfach, BGBl. I Nr. 127/1997
Dokumentnummer
NOR12057633
Alte Dokumentnummer
N3199958087L