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§ 163 WTBG

Fassungen
01.01.2007 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 161/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16301.01.201315.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 32/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017
§ 16301.01.200731.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 161/2006
§ 16301.07.199931.12.2006 BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 163

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. I Nr. 161/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012danach: BGBl. I Nr. 32/2012

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

3. Abschnitt
Mitgliedschaft

Ordentliche und außerordentliche Mitglieder

Paragraph 163,

  1. Absatz eins,Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gehören die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder an.
  2. Absatz 2,Ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind
    1. Ziffer eins
      alle jene, die durch Bestellung oder Anerkennung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind und
    2. Ziffer 2
      alle jene Bilanzbuchhalter und Bilanzbuchhaltergesellschaften, die entsprechend den Bestimmungen des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,, ihre Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich erklärt haben.
  3. Absatz 3,Außerordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle Berufsanwärter.
  4. Absatz 4,Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder freiwillig beizutreten sind berechtigt:
    1. Ziffer eins
      Personen, die als ständig beeidete gerichtliche Sachverständige für das Buch- und Rechnungsfach oder als Inventurkommissare bestellt sind, und
    2. Ziffer 2
      Personen, die gemäß Paragraph 13, des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 127, als Revisoren zugelassen sind.
  5. Absatz 5,Freiwillige Mitglieder gemäß Absatz 4, gehören der Berufsgruppe der Steuerberater an. Sie haben die Rechte und Pflichten von außerordentlichen Mitgliedern. Durch ihren freiwilligen Beitritt zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder erwerben sie nicht das Recht, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben. Freiwillige Mitglieder sind jederzeit berechtigt, ihre Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu kündigen.

Schlagworte

Buchfach, BGBl. I Nr. 127/1997

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2012

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40084865