Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
10.12.1999 bis 29.06.2011 — BGBl. I Nr. 123/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 5/2026
§ 329.05.202118.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 98/2021
§ 330.06.201128.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 91/2010
§ 310.12.199929.06.2011 BGBl. I Nr. 123/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finalitätsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

10.12.1999BGBl. I Nr. 123/1999

Außerkrafttretensdatum

29.06.2011danach: BGBl. I Nr. 91/2010

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Institute sind:
    1. Ziffer eins
      Österreichische Kreditinstitute und Kreditinstitute im Sinne des Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG einschließlich der in Artikel 2, Absatz 2, derselben Richtlinie bezeichneten Institute;
    2. Ziffer 2
      Wertpapierfirmen im Sinne des Artikel eins, Nummer 2 der Richtlinie 93/22/EWG, mit Ausnahme der in Artikel 2, Absatz 2, Buchstaben a bis k derselben Richtlinie bezeichneten Institute;
    3. Ziffer 3
      Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Unternehmen, die mit einer öffentlichen Garantie ausgestattet sind;
    4. Ziffer 4
      Unternehmen mit Hauptverwaltung außerhalb der Gemeinschaft, deren Tätigkeit der eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma der Gemeinschaft im Sinne von Ziffer eins und 2 entspricht,
    die Teilnehmer eines Systems sind und für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen auf Grund von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen innerhalb dieses Systems haften.
  2. Absatz 2,Führt ein dem inländischen Recht unterliegendes System ausschließlich Übertragungsaufträge gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, durch, können auch andere als in Absatz eins, genannte Unternehmen, die für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen auf Grund von Zahlungs- bzw. Überweisungsaufträgen innerhalb des Systems haften, als Institute anerkannt werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn dem System sonst mindestens drei Teilnehmer angehören, die unter eine der in Absatz eins, genannten Kategorien fallen, und die Oesterreichische Nationalbank dies über den Antrag der Teilnehmer im Einzelfall unter dem Aspekt des Systemsrisikos bewilligt.

Schlagworte





Zahlungsauftrag

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR12057947

alte Dokumentnummer

N3199961087L