Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
30.06.2011 bis 28.05.2021 — BGBl. I Nr. 91/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 5/2026
§ 329.05.202118.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 98/2021
§ 330.06.201128.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 91/2010
§ 310.12.199929.06.2011 BGBl. I Nr. 123/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finalitätsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.06.2011BGBl. I Nr. 91/2010

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021danach: BGBl. I Nr. 98/2021

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Institute sind:
    1. Ziffer eins
      Österreichische Kreditinstitute und Kreditinstitute im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, der Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute einschließlich der in Artikel 2, derselben Richtlinie bezeichneten Institute;
    2. Ziffer 2
      Wertpapierfirmen im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, mit Ausnahme der in Artikel 2, Absatz eins, derselben Richtlinie bezeichneten Institute;
    3. Ziffer 3
      Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Unternehmen, die mit einer öffentlichen Garantie ausgestattet sind;
    4. Ziffer 4
      Unternehmen mit Hauptverwaltung außerhalb der Gemeinschaft, deren Tätigkeit der eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma der Gemeinschaft im Sinne von Ziffer eins und 2 entspricht,
    die Teilnehmer eines Systems sind und für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen auf Grund von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen innerhalb dieses Systems haften.
  2. Absatz 2,Führt ein dem inländischen Recht unterliegendes System ausschließlich Übertragungsaufträge gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, durch, können auch andere als in Absatz eins, genannte Unternehmen, die für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen auf Grund von Zahlungs- bzw. Überweisungsaufträgen innerhalb des Systems haften, als Institute anerkannt werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn dem System sonst mindestens drei Teilnehmer angehören, die unter eine der in Absatz eins, genannten Kategorien fallen, und die Oesterreichische Nationalbank dies über den Antrag der Teilnehmer im Einzelfall unter dem Aspekt des Systemsrisikos bewilligt.

Schlagworte

Zahlungsauftrag

Im RIS seit

17.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR40122549