Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finalitätsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 123/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
§ 8.Paragraph 8,
Indirekter Teilnehmer ist jedes Kreditinstitut im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 1 mit einer vertraglichen Beziehung zu einem Institut, das Teilnehmer eines Systems zur Ausführung von Zahlungsaufträgen im Sinne von § 10 Abs. 1 Z 1 ist, wodurch das genannte Kreditinstitut in die Lage versetzt wird, Zahlungsaufträge in das System einzubringen. Indirekter Teilnehmer ist jedes Kreditinstitut im Sinne von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, mit einer vertraglichen Beziehung zu einem Institut, das Teilnehmer eines Systems zur Ausführung von Zahlungsaufträgen im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, ist, wodurch das genannte Kreditinstitut in die Lage versetzt wird, Zahlungsaufträge in das System einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011
Dokumentnummer
NOR12057952
alte Dokumentnummer
N3199961092L