Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finalitätsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 123/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
§ 8.Paragraph 8,
Indirekter Teilnehmer ist ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle oder ein Systembetreiber mit einer vertraglichen Beziehung zu einem Teilnehmer eines Systems zur Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen, wodurch der indirekte Teilnehmer in die Lage versetzt wird, Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge in das System einzubringen, sofern der indirekte Teilnehmer dem Systembetreiber bekannt ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR40122551