Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.07.1973 bis 14.07.1994 — BGBl. Nr. 169/1973
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 815.07.199431.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999
§ 801.07.197314.07.1994 BGBl. Nr. 169/1973

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schieß- und Sprengmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1973,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1973BGBl. Nr. 169/1973

Außerkrafttretensdatum

14.07.1994

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Paragraph 8, (1) Voraussetzung für die Verleihung der Erzeugungsbefugnis sind die österreichische Staatsbürgerschaft, volle Verläßlichkeit und - sofern nicht die Verleihung an die Witwe oder einen minderjährigen Nachkommen des letzten befugten Erzeugers erfolgt (Paragraph 7, Absatz 2,) - die Vollendung des 21. Lebensjahres des Bewerbers.

  1. Absatz 2,Für die fachtechnische Leitung eines Erzeugungsbetriebes ist überdies der Nachweis der fachlichen Befähigung erforderlich. Wie dieser Nachweis zu erbringen ist, wird durch Verordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt.
  2. Absatz 3,Befugte Erzeuger, welche die fachliche Befähigung nicht nachzuweisen vermögen, haben einen Betriebsleiter zu bestellen. Der Minister für Wirtschaft und Arbeit kann anordnen, daß auch für einzelne Abteilungen (Zweige, Teile) eines Erzeugungsbetriebes eigene Leiter bestellt werden müssen.
  3. Absatz 4,Die nach Absatz 3, bestellten Leiter müssen den Voraussetzungen der Absatz eins und 2 entsprechen. Jede Bestellung eines Leiters bedarf der Genehmigung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit.

Anmerkung

1. Zuständige Behörde nach Abs. 3 und 4 nunmehr die
Sicherheitsdirektion.
2. V, BGBl. Nr. 204/1935

Gesetzesnummer

10005204

Dokumentnummer

NOR12058182

Alte Dokumentnummer

N4193515763S