Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
15.07.1994 bis 31.12.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 815.07.199431.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999
§ 801.07.197314.07.1994 BGBl. Nr. 169/1973

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schieß- und Sprengmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

15.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Paragraph 8, (1) Die Erzeugungsbefugnis kann einer Person verliehen werden (Paragraph 6, Absatz eins,), wenn sie

  1. Ziffer eins
    verläßlich ist und
  2. Ziffer 2
    die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) besitzt und
  3. Ziffer 3
    das 21. Lebensjahr vollendet hat.
Die Witwe, der Witwer und die Nachkommen des letzten befugten Erzeugers sind vom Erfordernis nach Ziffer 3, befreit.
  1. Absatz 2,Für die fachtechnische Leitung eines Erzeugungsbetriebes ist überdies der Nachweis der fachlichen Befähigung erforderlich. Wie dieser Nachweis zu erbringen ist, wird durch Verordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt.
  2. Absatz 3,Befugte Erzeuger, welche die fachliche Befähigung nicht nachzuweisen vermögen, haben einen Betriebsleiter zu bestellen. Der Minister für Wirtschaft und Arbeit kann anordnen, daß auch für einzelne Abteilungen (Zweige, Teile) eines Erzeugungsbetriebes eigene Leiter bestellt werden müssen.
  3. Absatz 4,Die nach Absatz 3, bestellten Leiter müssen den Voraussetzungen der Absatz eins und 2 entsprechen. Jede Bestellung eines Leiters bedarf der Genehmigung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit.

Anmerkung

1. Zuständige Behörde nach Abs. 3 und 4 nunmehr die
Sicherheitsdirektion.
2. V, BGBl. Nr. 204/1935

Gesetzesnummer

10005204

Dokumentnummer

NOR12064756

Alte Dokumentnummer

N4199438907J