Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schieß- und Sprengmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1935 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 8. (1) Die Erzeugungsbefugnis kann einer Person verliehen werden (§ 6 Abs. 1), wenn sieParagraph 8, (1) Die Erzeugungsbefugnis kann einer Person verliehen werden (Paragraph 6, Absatz eins,), wenn sie
die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) besitzt und
das 21. Lebensjahr vollendet hat.
Die Witwe, der Witwer und die Nachkommen des letzten befugten Erzeugers sind vom Erfordernis nach Z 3 befreit.Die Witwe, der Witwer und die Nachkommen des letzten befugten Erzeugers sind vom Erfordernis nach Ziffer 3, befreit.
(2)Absatz 2,Für die fachtechnische Leitung eines Erzeugungsbetriebes ist überdies der Nachweis der fachlichen Befähigung erforderlich. Wie dieser Nachweis zu erbringen ist, wird durch Verordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt.
(3)Absatz 3,Befugte Erzeuger, welche die fachliche Befähigung nicht nachzuweisen vermögen, haben einen Betriebsleiter zu bestellen. Der Minister für Wirtschaft und Arbeit kann anordnen, daß auch für einzelne Abteilungen (Zweige, Teile) eines Erzeugungsbetriebes eigene Leiter bestellt werden müssen.
(4)Absatz 4,Die nach Abs. 3 bestellten Leiter müssen den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 entsprechen. Jede Bestellung eines Leiters bedarf der Genehmigung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit.Die nach Absatz 3, bestellten Leiter müssen den Voraussetzungen der Absatz eins und 2 entsprechen. Jede Bestellung eines Leiters bedarf der Genehmigung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit.
Anmerkung
1. Zuständige Behörde nach Abs. 3 und 4 nunmehr die
Sicherheitsdirektion.
2. V, BGBl. Nr. 204/1935
Dokumentnummer
NOR12064756
Alte Dokumentnummer
N4199438907J