Rechtstracker.at

§ 42

Fassungen
19.02.1975 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 92/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4201.01.200231.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999
§ 4219.02.197531.12.2001 BGBl. Nr. 92/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schieß- und Sprengmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

19.02.1975BGBl. Nr. 92/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Abschnitt römisch acht.

Strafbestimmungen.

Paragraph 42, (1) Wer Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes verletzt, begeht, sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden.

  1. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer Schieß- und Sprengmittel besitzt, die er unbefugt erzeugt oder sonst entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erworben oder eingeführt hat.
  2. Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 4,Besteht der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Absatz 2,, so kann bei dem Verdächtigen eine Haus- oder Personsdurchsuchung vorgenommen werden.
  4. Absatz 5,Schieß- und Sprengmittel, die den Gegenstand einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlung bilden, sind für verfallen zu erklären, wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist oder wenn ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
  5. Absatz 6,Die verfallenen Schieß- und Sprengmittel gehen in das Eigentum des Bundes über.

Anmerkung

Zur Haus- und Personendurchsuchung siehe §§ 139 ff Strafprozeßordnung
1975, BGBl. Nr. 631/1975.

Schlagworte

Kummulierung, Hausdurchsuchung

Gesetzesnummer

10005204

Dokumentnummer

NOR12058216

Alte Dokumentnummer

N4193515797S