Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schieß- und Sprengmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1935 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Abschnitt VIII.Abschnitt römisch acht.
Strafbestimmungen.
§ 42. (1) Wer Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes verletzt, begeht, sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden.Paragraph 42, (1) Wer Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes verletzt, begeht, sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden.
(2)Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer Schieß- und Sprengmittel besitzt, die er unbefugt erzeugt oder sonst entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erworben oder eingeführt hat.
(3)Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.
(4)Absatz 4,Besteht der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 2, so kann bei dem Verdächtigen eine Haus- oder Personsdurchsuchung vorgenommen werden.Besteht der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Absatz 2,, so kann bei dem Verdächtigen eine Haus- oder Personsdurchsuchung vorgenommen werden.
(5)Absatz 5,Schieß- und Sprengmittel, die den Gegenstand einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlung bilden, sind für verfallen zu erklären, wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist oder wenn ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
(6)Absatz 6,Die verfallenen Schieß- und Sprengmittel gehen in das Eigentum des Bundes über.
Anmerkung
1. Zur Haus- und Personendurchsuchung siehe §§ 139 ff
Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975.
2. Die Novelle BGBl. I Nr. 98/2001 wurde berücksichtigt.
Schlagworte
Kummulierung, Hausdurchsuchung
Dokumentnummer
NOR40021173