Rechtstracker.at

§ 47 VStG 1950

Fassungen
01.04.1983 bis 30.06.1988 — BGBl. Nr. 176/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4701.01.199131.01.1991 § → § aufgehoben
§ 4701.07.198831.12.1990 § → § BGBl. Nr. 516/1987
§ 4701.04.198330.06.1988 BGBl. Nr. 176/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.04.1983BGBl. Nr. 176/1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988danach: BGBl. Nr. 516/1987

Abkürzung

VStG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Strafverfügungen.

Paragraph 47, (1) Wird von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder von einer den Schutz des Paragraph 68, des Österreichischen Strafgesetzes 1945, ASlg Nr. 2, genießenden Person auf Grund ihrer eigenen dienstlichen Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt, so kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung die verwirkte Strafe festsetzen, es sei denn, daß sie eine Freiheitsstrafe von mehr als dreitägiger Dauer oder eine 2 000 S übersteigende Geldstrafe zu verhängen findet. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall beschlagnahmter Gegenstände oder ihres Erlöses erkannt werden, wenn der Wert der beschlagnahmten Gegenstände 500 S nicht übersteigt.

  1. Absatz 2,Die Behörde kann durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung durch Strafverfügung eine unter Bedachtnahme auf Paragraph 19, Absatz eins, in der Verordnung im vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 1 000 S verhängen darf. Derart ausgefertigte Strafverfügungen bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

Anmerkung

Der Hinweis auf § 68 des Österreichischen Strafgesetzbuches ist
nunmehr auf § 74 Z 4 StGB zu beziehen (Art. VIII Abs. 1
Strafrechtsanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 422/1974); vgl. auch § 18
Abs. 4 AVG 1950 (Computerbescheid).

Schlagworte

abgekürztes Verfahren, Computerstrafverfügung, Computerbescheid, Beamter

Gesetzesnummer

10005220

Dokumentnummer

NOR12058377

Alte Dokumentnummer

N4195011184P