Rechtstracker.at

§ 47 VStG 1950

Fassungen
01.07.1988 bis 31.12.1990 — BGBl. Nr. 516/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4701.01.199131.01.1991 § → § aufgehoben
§ 4701.07.198831.12.1990 § → § BGBl. Nr. 516/1987
§ 4701.04.198330.06.1988 BGBl. Nr. 176/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 516/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

VStG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Strafverfügungen.

Paragraph 47, (1) Wird von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einer Militärwache auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt oder eine Verwaltungsübertretung auf Grund automatischer Überwachung festgestellt, so kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 3 000 S festsetzen. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall beschlagnahmter Gegenstände oder ihres Erlöses erkannt werden, wenn der Wert der beschlagnahmten Sachen 1 000 S nicht übersteigt.

  1. Absatz 2,Die Behörde kann durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung durch Strafverfügung eine unter Bedachtnahme auf Paragraph 19, Absatz eins, in der Verordnung im vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 1 000 S verhängen darf. Derart ausgefertigte Strafverfügungen bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

Anmerkung

Vgl. auch § 18 Abs. 4 AVG 1950 (Computerbescheid).

Schlagworte

abgekürztes Verfahren, Computerstrafverfügung, Computerbescheid, Beamter

Gesetzesnummer

10005220

Dokumentnummer

NOR12061866

Alte Dokumentnummer

N4198711464E