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§ 56 VStG 1950

Fassungen
01.09.1950 bis 31.12.1990 — BGBl. Nr. 172/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5601.01.199131.01.1991 § → § aufgehoben
§ 5601.09.195031.12.1990 BGBl. Nr. 172/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.09.1950BGBl. Nr. 172/1950

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

VStG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Beachte

Verweis auf Paragraph 1339, ABGB gegenstandslos Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1974,).

Text

Privatanklagesachen.

Paragraph 56, (1) Die Verwaltungsübertretungen der Ehrenkränkung (Paragraph 1339, ABGB) und des Paragraph 14, des Musterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1928,, sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Übertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger). Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1928,, Artikel römisch drei Ziffer 5 und 6 und Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1928,, Paragraph 14,)

  1. Absatz 2,Der Privatankläger ist Partei im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Er kann jederzeit von der Verfolgung zurücktreten. Leistet er einer Ladung ungerechtfertigt keine Folge oder kommt er einem sonstigen, das Verfahren betreffenden Auftrage der Behörde innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so wird angenommen, daß er von der Verfolgung zurückgetreten ist. In diesen Fällen ist das Verfahren einzustellen. Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1932,, Artikel 1 Ziffer 17,)
  2. Absatz 3,Dem Privatankläger steht gegen die Einstellung die Berufung an den Landeshauptmann zu, der endgültig entscheidet. Paragraph 51, Absatz 3, findet Anwendung.
  3. Absatz 4,Widerruft der Privatankläger den Strafantrag nach Fällung des Straferkenntnisses, so kann die Berufungsbehörde die verhängte Strafe in eine mildere Strafe umwandeln oder ganz nachsehen, auch wenn die Berufungsfrist bereits verstrichen ist. Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1932,, Artikel 1 Ziffer 18,)

Anmerkung

Zuständigkeit zur Regelung von Ehrenkränkungen nunmehr Landessache
(Art. VIII B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974); § 1339 ABGB aufgehoben
mit BGBl. Nr. 496/1974.

Schlagworte

Oberbehörde, Strafmilderung, Nachsicht, Rechtskraft, Durchbrechung

Gesetzesnummer

10005220

Dokumentnummer

NOR12058386

Alte Dokumentnummer

N4195011193P