Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1950Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Beachte
Verweis auf § 1339 ABGB gegenstandslos (BGBl. Nr. 496/1974).Verweis auf Paragraph 1339, ABGB gegenstandslos Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1974,).
Text
Privatanklagesachen.
§ 56. (1) Die Verwaltungsübertretungen der Ehrenkränkung (§ 1339 ABGB) und des § 14 des Musterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 118/1928, sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Übertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger). (BGBl. Nr. 116/1928, Artikel III Z 5 und 6 und BGBl. Nr. 118/1928, § 14)Paragraph 56, (1) Die Verwaltungsübertretungen der Ehrenkränkung (Paragraph 1339, ABGB) und des Paragraph 14, des Musterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1928,, sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Übertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger). Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1928,, Artikel römisch drei Ziffer 5 und 6 und Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1928,, Paragraph 14,)
(2)Absatz 2,Der Privatankläger ist Partei im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Er kann jederzeit von der Verfolgung zurücktreten. Leistet er einer Ladung ungerechtfertigt keine Folge oder kommt er einem sonstigen, das Verfahren betreffenden Auftrage der Behörde innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so wird angenommen, daß er von der Verfolgung zurückgetreten ist. In diesen Fällen ist das Verfahren einzustellen. (BGBl. Nr. 246/1932, Artikel 1 Z 17.)Der Privatankläger ist Partei im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Er kann jederzeit von der Verfolgung zurücktreten. Leistet er einer Ladung ungerechtfertigt keine Folge oder kommt er einem sonstigen, das Verfahren betreffenden Auftrage der Behörde innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so wird angenommen, daß er von der Verfolgung zurückgetreten ist. In diesen Fällen ist das Verfahren einzustellen. Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1932,, Artikel 1 Ziffer 17,) (3)Absatz 3,Dem Privatankläger steht gegen die Einstellung die Berufung an den Landeshauptmann zu, der endgültig entscheidet. § 51 Abs. 3 findet Anwendung.Dem Privatankläger steht gegen die Einstellung die Berufung an den Landeshauptmann zu, der endgültig entscheidet. Paragraph 51, Absatz 3, findet Anwendung.
(4)Absatz 4,Widerruft der Privatankläger den Strafantrag nach Fällung des Straferkenntnisses, so kann die Berufungsbehörde die verhängte Strafe in eine mildere Strafe umwandeln oder ganz nachsehen, auch wenn die Berufungsfrist bereits verstrichen ist. (BGBl. Nr. 246/1932, Artikel 1 Z 18.)Widerruft der Privatankläger den Strafantrag nach Fällung des Straferkenntnisses, so kann die Berufungsbehörde die verhängte Strafe in eine mildere Strafe umwandeln oder ganz nachsehen, auch wenn die Berufungsfrist bereits verstrichen ist. Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1932,, Artikel 1 Ziffer 18,)
Anmerkung
Zuständigkeit zur Regelung von Ehrenkränkungen nunmehr Landessache
(Art. VIII B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974); § 1339 ABGB aufgehoben
mit BGBl. Nr. 496/1974.
Schlagworte
Oberbehörde, Strafmilderung, Nachsicht, Rechtskraft, Durchbrechung
Dokumentnummer
NOR12058386
Alte Dokumentnummer
N4195011193P