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§ 56 VStG 1950

Fassungen
01.01.1991 bis 31.01.1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5601.01.199131.01.1991 § → § aufgehoben
§ 5601.09.195031.12.1990 BGBl. Nr. 172/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991

Abkürzung

VStG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Privatanklagesachen.

Paragraph 56, (1) Die Verwaltungsübertretungen des Paragraph 26, des Musterschutzgesetzes, BGBL. Nr. 261 aus 1970,, und der Ehrenkränkung sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Verwaltungsübertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).

  1. Absatz 2,Der Privatankläger ist Partei im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Er kann jederzeit von der Verfolgung zurücktreten. Leistet er einer Ladung ungerechtfertigt keine Folge oder kommt er einem sonstigen, das Verfahren betreffenden Auftrage der Behörde innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so wird angenommen, daß er von der Verfolgung zurückgetreten ist. In diesen Fällen ist das Verfahren einzustellen. Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1932,, Artikel 1 Ziffer 17,)
  2. Absatz 3,Dem Privatankläger steht gegen die Einstellung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 73, AVG 1950 gilt.

  1. Absatz 4,Widerruft der Privatankläger den Strafantrag nach Fällung des Straferkenntnisses, so kann die Berufungsbehörde die verhängte Strafe in eine mildere Strafe umwandeln oder ganz nachsehen, auch wenn die Berufungsfrist bereits verstrichen ist. Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1932,, Artikel 1 Ziffer 18,)

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 358/1990.

Schlagworte

Oberbehörde, Strafmilderung, Nachsicht, Rechtskraft, Durchbrechung

Gesetzesnummer

10005220

Dokumentnummer

NOR12062653

Alte Dokumentnummer

N4199011360H