Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1950Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Sonderbestimmungen für das
Verfahren gegen Jugendliche.
§ 58. (1) Die Behörden sollen sich im Strafverfahren gegen Jugendliche (14- bis 18-jährige) nach Möglichkeit der Mithilfe der öffentlichen Unterrichts- (Erziehungs-) anstalten und der Jugendämter sowie von Personen und Körperschaften bedienen, die in der Jugendfürsorge tätig sind und sich den Behörden zur Verfügung stellen.Paragraph 58, (1) Die Behörden sollen sich im Strafverfahren gegen Jugendliche (14- bis 18-jährige) nach Möglichkeit der Mithilfe der öffentlichen Unterrichts- (Erziehungs-) anstalten und der Jugendämter sowie von Personen und Körperschaften bedienen, die in der Jugendfürsorge tätig sind und sich den Behörden zur Verfügung stellen.
Die Mithilfe kann insbesondere in der Erhebung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen, in der Fürsorge für seine Person und in dem Beistande bestehen, dessen er im Verfahren bedarf.
(2)Absatz 2,Strafverfügungen gemäß § 47 sind gegen Jugendliche unzulässig.Strafverfügungen gemäß Paragraph 47, sind gegen Jugendliche unzulässig.
Schlagworte
Unterrichtsanstalt, Erziehungsanstalt, Schüler
Dokumentnummer
NOR12058388
Alte Dokumentnummer
N4195011195P