Rechtstracker.at

§ 58 VStG 1950

Fassungen
01.07.1988 bis 31.12.1990 — BGBl. Nr. 516/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5801.01.199131.01.1991 § → § aufgehoben
§ 5801.07.198831.12.1990 § → § BGBl. Nr. 516/1987
§ 5801.09.195030.06.1988 BGBl. Nr. 172/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 516/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

VStG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Sonderbestimmungen für Jugendliche.

Paragraph 58, (1) Die Behörden sollen sich im Strafverfahren gegen Jugendliche (14- bis 18-jährige) nach Möglichkeit der Mithilfe der öffentlichen Unterrichts- (Erziehungs-) anstalten und der Jugendämter sowie von Personen und Körperschaften bedienen, die in der Jugendfürsorge tätig sind und sich den Behörden zur Verfügung stellen.

Die Mithilfe kann insbesondere in der Erhebung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen, in der Fürsorge für seine Person und in dem Beistande bestehen, dessen er im Verfahren bedarf.

  1. Absatz 2,Über Jugendliche, die zur Tatzeit das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf eine Freiheitsstrafe nicht verhängt werden. Über andere Jugendliche darf eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden, wenn dies aus besonderen Gründen geboten ist; der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe, die gleichfalls zwei Wochen nicht übersteigen darf, wird dadurch nicht berührt.

Anmerkung

ÜR siehe Art. II, BGBl. Nr. 516/1987.

Schlagworte

Unterrichtsanstalt, Erziehungsanstalt, Schüler

Gesetzesnummer

10005220

Dokumentnummer

NOR12061883

Alte Dokumentnummer

N4198711481E