Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 555/1986Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Strafbestimmungen.
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Wer sich entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Bundesgebiet aufhält oder diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verfügung auf andere Weise zuwiderhandelt, macht sich, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser, mit Geld bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.
(2)Absatz 2,Wer einem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückkehrt, obwohl er innerhalb der letzten drei Jahre wegen der gleichen Tat von der Verwaltungsbehörde bestraft worden ist, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 7, BGBl. Nr. 555/1986)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1986,)
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024
Dokumentnummer
NOR12058601
Alte Dokumentnummer
N4195413013P