Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
07.04.1990 bis 31.12.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1407.04.199031.12.1992 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 838/1992
§ 1401.12.198606.04.1990 BGBl. Nr. 555/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

07.04.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 838/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Wer um seines Vorteiles willen vorsätzlich Schlepperei begeht oder vorsätzlich an ihr mitwirkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Der Versuch einer Übertretung nach Absatz eins, ist strafbar.
  3. Absatz 3,Fremde, deren rechtswidrige Ein- oder Ausreise der Täter fördert, sind wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Übertretung nach Absatz eins, nicht strafbar.
  4. Absatz 4,Ein Vermögensvorteil, den der Täter für die strafbare Handlung im voraus oder im nachhinein empfangen hat, ist für verfallen zu erklären.

Schlagworte

Einreise

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10005231

Dokumentnummer

NOR12062606

Alte Dokumentnummer

N4199011018H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/75/P14/NOR12062606