Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1954 aufgehoben durch BGBl. Nr. 838/1992Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum
07.04.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 838/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Strafbestimmungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Wer um seines Vorteiles willen vorsätzlich Schlepperei begeht oder vorsätzlich an ihr mitwirkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Der Versuch einer Übertretung nach Abs. 1 ist strafbar.Der Versuch einer Übertretung nach Absatz eins, ist strafbar.
(3)Absatz 3,Fremde, deren rechtswidrige Ein- oder Ausreise der Täter fördert, sind wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Übertretung nach Abs. 1 nicht strafbar.Fremde, deren rechtswidrige Ein- oder Ausreise der Täter fördert, sind wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Übertretung nach Absatz eins, nicht strafbar.
(4)Absatz 4,Ein Vermögensvorteil, den der Täter für die strafbare Handlung im voraus oder im nachhinein empfangen hat, ist für verfallen zu erklären.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12062606
Alte Dokumentnummer
N4199011018H