Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstatistikgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1965Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 3. (1) Soweit eine statistische Erhebung einer Regelung durch Bundesgesetz oder Verordnung bedarf, obliegen die Vorbereitung des Bundesgesetzes und die Erlassung der Verordnung gemäß § 2 dem nach dem Gegenstand der Erhebung zuständigen Bundesministerium. Das zuständige Bundesministerium hat sich hiebei des fachlichen Rates des Österreichischen Statistischen Zentralamtes zu bedienen.Paragraph 3, (1) Soweit eine statistische Erhebung einer Regelung durch Bundesgesetz oder Verordnung bedarf, obliegen die Vorbereitung des Bundesgesetzes und die Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 2, dem nach dem Gegenstand der Erhebung zuständigen Bundesministerium. Das zuständige Bundesministerium hat sich hiebei des fachlichen Rates des Österreichischen Statistischen Zentralamtes zu bedienen.
(2)Absatz 2,Wird im Zuge der Vorbereitung einer Verordnung gemäß § 2 dem fachlichen Rat des Österreichischen Statistischen Zentralamtes nicht Rechnung getragen, so hat dieses ohne Verzug das Bundeskanzleramt hievon in Kenntnis zu setzen, welches innerhalb Monatsfrist an das zuständige Bundesministerium herantreten kann, um, allenfalls nach vorheriger Einholung des fachlichen Rates der Statistischen Zentralkommission, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Wird dieses Einvernehmen innerhalb der vorgesehenen Frist nicht hergestellt, so steht es dem zuständigen Bundesministerium frei, die Verordnung zu erlassen.Wird im Zuge der Vorbereitung einer Verordnung gemäß Paragraph 2, dem fachlichen Rat des Österreichischen Statistischen Zentralamtes nicht Rechnung getragen, so hat dieses ohne Verzug das Bundeskanzleramt hievon in Kenntnis zu setzen, welches innerhalb Monatsfrist an das zuständige Bundesministerium herantreten kann, um, allenfalls nach vorheriger Einholung des fachlichen Rates der Statistischen Zentralkommission, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Wird dieses Einvernehmen innerhalb der vorgesehenen Frist nicht hergestellt, so steht es dem zuständigen Bundesministerium frei, die Verordnung zu erlassen.
(3)Absatz 3,Das nach dem Gegenstand der Erhebung zuständige Bundesministerium hat, falls bei der Durchführung einer Erhebung die Mitwirkung von öffentlichen Dienststellen erforderlich ist, über die ein anderes Bundesministerium die Aufsicht führt, dieses Bundesministerium bei der Vorbereitung des Bundesgesetzes zu beteiligen und Verordnungen im Einvernehmen mit ihm zu erlassen.
Dokumentnummer
NOR12058872
Alte Dokumentnummer
N4196517655S