Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
28.04.1965 bis 20.05.1994 — BGBl. Nr. 91/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 321.05.199431.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999
§ 328.04.196520.05.1994 BGBl. Nr. 91/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1965,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

28.04.1965BGBl. Nr. 91/1965

Außerkrafttretensdatum

20.05.1994

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Paragraph 3, (1) Soweit eine statistische Erhebung einer Regelung durch Bundesgesetz oder Verordnung bedarf, obliegen die Vorbereitung des Bundesgesetzes und die Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 2, dem nach dem Gegenstand der Erhebung zuständigen Bundesministerium. Das zuständige Bundesministerium hat sich hiebei des fachlichen Rates des Österreichischen Statistischen Zentralamtes zu bedienen.

  1. Absatz 2,Wird im Zuge der Vorbereitung einer Verordnung gemäß Paragraph 2, dem fachlichen Rat des Österreichischen Statistischen Zentralamtes nicht Rechnung getragen, so hat dieses ohne Verzug das Bundeskanzleramt hievon in Kenntnis zu setzen, welches innerhalb Monatsfrist an das zuständige Bundesministerium herantreten kann, um, allenfalls nach vorheriger Einholung des fachlichen Rates der Statistischen Zentralkommission, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Wird dieses Einvernehmen innerhalb der vorgesehenen Frist nicht hergestellt, so steht es dem zuständigen Bundesministerium frei, die Verordnung zu erlassen.
  2. Absatz 3,Das nach dem Gegenstand der Erhebung zuständige Bundesministerium hat, falls bei der Durchführung einer Erhebung die Mitwirkung von öffentlichen Dienststellen erforderlich ist, über die ein anderes Bundesministerium die Aufsicht führt, dieses Bundesministerium bei der Vorbereitung des Bundesgesetzes zu beteiligen und Verordnungen im Einvernehmen mit ihm zu erlassen.

Gesetzesnummer

10005292

Dokumentnummer

NOR12058872

Alte Dokumentnummer

N4196517655S