Kurztitel
Bundesstatistikgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Zum Bezugszeitraum: Abs. 2 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002Zum Bezugszeitraum: Absatz 2, ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002
auf Verordnungen gemäß § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. auf Verordnungen gemäß Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
163/1999, anzuwenden (vgl. § 73 Abs. 2, BGBl. I 163 aus 1999,, anzuwenden vergleiche Paragraph 73, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 163/1999). Nr. 163 aus 1999,).
Text
§ 3. (1) Zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen in Angelegenheiten der Bundesstatistik ist der fachliche Rat des österreichischen Statistischen Zentralamtes einzuholen.Paragraph 3, (1) Zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen in Angelegenheiten der Bundesstatistik ist der fachliche Rat des österreichischen Statistischen Zentralamtes einzuholen.
(2)Absatz 2,Die Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 sind von dem nach dem Gegenstand der Erhebung zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und, falls bei der Durchführung einer Erhebung die Mitwirkung von Dienststellen erforderlich ist, die der Aufsicht eines weiteren Bundesministers unterstehen, auch im Einvernehmen mit diesem zu erlassen.Die Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind von dem nach dem Gegenstand der Erhebung zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und, falls bei der Durchführung einer Erhebung die Mitwirkung von Dienststellen erforderlich ist, die der Aufsicht eines weiteren Bundesministers unterstehen, auch im Einvernehmen mit diesem zu erlassen.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 390/1994)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1994,)