Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstatistikgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1965Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 4. (1) Die Besorgung der Bundesstatistik obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.Paragraph 4, (1) Die Besorgung der Bundesstatistik obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.
(2)Absatz 2,Soweit zur Vorbereitung oder Durchführung einer Erhebung behördliche Anordnungen zu treffen sind, ist das Österreichische Statistische Zentralamt als Organ des sachlich zuständigen Bundesministeriums tätig. Es hat die für die Durchführung der Erhebungen notwendigen Weisungen an die zur Mitwirkung berufenen öffentlichen Dienststellen zu erlassen und ist berechtigt, bei der Sammlung oder Berichtigung des Erhebungsmaterials mit diesen Dienststellen ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar zu verkehren.
(3)Absatz 3,Die Dienstaufsicht über das Österreichische Statistische Zentralamt sowie dessen Personal- und Haushaltsangelegenheiten hat das Bundeskanzleramt zu führen.
Dokumentnummer
NOR12058873
Alte Dokumentnummer
N4196517656S